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Der Wechsel vom Kleinunternehmer-Status auf die Mehrwertsteuer Pflicht

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 29. August 2019

Geschätzte Lesezeit: < 1 Minute

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Der Wechsel vom Kleinunternehmer-Status auf die Mehrwertsteuer Pflicht
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Der Kleinunternehmer-Status ist für viele Existenzgründer zu Beginn ihrer Tätigkeit sinnvoll. In der Regel werden in den ersten Monaten und Jahren nach der Geschäftseröffnung keine höheren Umsätze erzielt, als sie in der Kleinunternehmer-Regelung festgehalten sind. Die Mehrwertsteuer wird in diesem Fall auf den Rechnungen nicht ausgewiesen.

Allerdings birgt dieser Status auch Nachteile. Da Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen ausweisen, können sie auch keine gezahlte Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen. Gerade bei großen Anschaffungen zu Beginn einer selbstständigen Tätigkeit kann sich dies negativ auswirken. Deshalb sollte die Inanspruchnahme der Kleinunternehmer-Regelung im Einzelfall immer genau abgewogen werden.

Wechsel zur Regelbesteuerung in der Umsatzsteuer

Der Wechsel zur Regelbesteuerung ist dann möglich, wenn im vorangegangenen Jahr die Umsätze die Grenze von derzeit 17.500 Euro überschritten haben. Dabei wird der Wechsel immer zu Jahresbeginn durchgeführt. Für die Mehrwertsteuer gelten hier ganz eigene Regelungen:

Gelder, die in der Zeit des bestehenden Kleinunternehmer-Status eingenommen wurden, bleiben auch nach dem Wechsel zur Regelbesteuerung steuerfrei. Erst mit Beginn des Jahres, ab dem die Optierung zur Umsatzsteuerpflicht gilt, wird Mehrwertsteuer auf den Rechnungen ausgewiesen. Diese muss natürlich entsprechend ans Finanzamt abgeführt werden. Im Bereich der bereits getätigten Anschaffungen ergeben sich Sonderregelungen.

Mehrwertsteuer nachträglich geltend machen

Für große Anschaffungen, die regelmäßig über mehrere Jahre genutzt werden, kann nach dem Wechsel vom Kleinunternehmer-Status zur Mehrwertsteuer Pflicht, anteilig Umsatzsteuer geltend gemacht werden. Die Rechnungen sind mit der Umsatzsteuer belastet gewesen, durch die mehrjährig verteilte Abschreibung kann im Nachhinein Vorsteuer beim Finanzamt geltend gemacht werden. Allerdings wird die Vorsteuer nur noch anteilig für den Restbetrag gewährt.

Quellen:
http://www.vnr.de/
http://www.bwr-media.de


Bildnachweise: © Sonja Haja/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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