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Buchung von Tippgeberprovisionen

Veröffentlicht: 25. Juli 2016

Buchung von Provisionen

Beispielsweise auf dem Immobilienmarkt ist es durchaus üblich, dass Makler einen Tipp für potentielle Vermieter bzw. Verkäufer erhalten und im Erfolgsfall dem Tippgeber eine Vermittlungsprovision zahlen. Gelten diese Provisionen als Betriebsausgaben und wie sind sie zu verbuchen?

Die Lage wirkt in diesem Fall komplizierte als sie eigentlich ist, denn auch solche oder so ähnliche Provisionen gelten als Betriebsausgaben und können bei der EÜR als „übrige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben“ angegeben werden. Als Rechnung ist eine Quittung mit vollständigem Namen und Adresse sowie Unterschrift des Tippgebers auszustellen.

Umsatzsteuer und Vorsteuer

Solange der Tipp von einer Privatperson oder einem Kleinunternehmen kommt, sind die Provisionszahlungen steuerfrei, wenn die Zahlung an ein Großunternehmen geht, muss die Tippgeberprovision Umsatzsteuer enthalten und der Makler wäre bei einer ordnungsgemäßen Rechnung vorsteuerabzugsberechtigt.

Sinnvoll ist es zudem bei einer solchen Provisionszahlung:

  • den Empfänger darauf hinzuweisen, dass er für Provisionsbetrag Einkommensteuer abgeben muss.
  • auf der Rechnung zu vermerken, dass „Keine Umsatzsteuer, da Kleinunternehmer nach § 19 UStG“ gezahlt wird.

Bildnachweise: ic36006 - fotolia.com

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Über den Autor

Autor
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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