≡ Menu

Der Nettolohnrechner: Vereinfachung der Lohnabrechnung

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 29. März 2017

Geschätzte Lesezeit: < 1 Minute

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (36 Bewertungen)
Der Nettolohnrechner: Vereinfachung der Lohnabrechnung
Loading...

Der Nettolohnrechner hat sich in den letzten Jahren zu einer wichtigen Unterstützung bei der Ermittlung des Nettolohns entwickeln können. Dabei dient er zum einen der Vereinfachung der Lohnabrechnung in den einzelnen Unternehmen und zum anderen handelt es sich um eine Orientierung für die jeweiligen Arbeitnehmer.

Somit können Arbeitnehmer die Summe ermitteln, die vom Bruttoeinkommen nach den zahlreichen Abzügen übrig bleibt.

Wie kann der Nettolohnrechner genutzt werden?

Der Nettolohnrechner ermöglicht eine einfache und schnelle Berechnung des Nettolohnes eines Arbeitnehmers. Dabei kann der Nettolohn mit diesem Rechner auch dann ermittelt werden, wenn Erfahrungen in der Lohnabrechnung nicht vorhanden sind. Dadurch können sich Arbeitnehmer einen schnellen Überblick über die Summe verschaffen, die nach den einzelnen Abzügen jeden Monat zur Verfügung steht. Als Basis dient dabei immer das Bruttoeinkommen, das von dem Arbeitgeber gezahlt wird. Das Nettoeinkommen ergibt sich schließlich unter Beachtung sämtlicher Abzüge, zu denen insbesondere die Sozialversicherungsabgaben gezählt werden müssen.

Den Nettolohnrechner richtig anwenden

Der Nettolohnrechner steht mehrheitlich online zur Verfügung. Durch die Eingabe der individuellen Daten und Informationen zu SV-Abgaben und Lohnsteuerklasse wird automatisch das individuelle Nettoeinkommen berechnet. Dabei kann auch eine betriebliche Altersvorsorge bei diesem Rechner eingetragen werden. Hierfür muss jedoch der genaue Betrag dem Arbeitnehmer bekannt sein. Auch mögliche Steuerfreibeträge wie der Kinderfreibetrag müssen bei dem Nettolohnrechner angegeben werden, da nur dann eine Berechnung des Nettoeinkommens möglich ist. Grundsätzlich werden ausgenommen der Freibeträge bei dem Nettoeinkommensrechner keine weitere Posten berücksichtigt, die in der Steuererklärung am Jahresende geltend gemacht werden können. Hierbei handelt es sich unter anderem um Werbungskosten.

Quelle: http://www.wallstreet-online.de


Bildnachweise: © Zerbor/Fotolia.com

Das könnte Sie auch interessieren:

Über den Autor

Male Author Icon
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

{ 0 comments… Kommentar einfügen }

Kommentar hinterlassen