Wenn Sie als Lebensmittelhändler selbstständig sind, geht das Finanzamt davon aus, dass Sie auch Waren aus dem Betrieb für den eigenen Lebensunterhalt entnehmen. Hierbei hängt die Höhe der Entnahmen und damit der zu versteuernden Einnahmen stets von der Zahl der Angehörigen Ihres Haushalts, sowie der Art Ihres Betriebes ab.
Rechtsstreit belegt die Aufzeichnungspflicht
In einem aktuell entschiedenen Fall ging es um einen Selbstständigen, der einen Fleischereibetrieb unterhielt. Auch eine „Heiße Theke“ wurde mit angeboten. Hier wurden täglich mehrere Gerichte zubereitet und angeboten. Der Selbstständige jedoch behauptete gegenüber dem Fiskus, dass er den privaten Lebensunterhalt für sich und seine Familie alleine aus Einkäufen im Discounter bestritt. Er hielt es deshalb nicht für nötig, Aufzeichnungen über seine Entnahmen oder die Entnahmen seiner Familie zu führen, da es ja niemals zu Entnahmen gekommen sei. Im besagten Fall wären die Pauschalen mit 4.140 Euro zu Buche geschlagen. Das Finanzamt dagegen hielt diese Aussage nicht für glaubwürdig. Deshalb mussten die Pauschalen angerechnet werden. Der Fall landete schließlich vor dem Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern. Dieses entschied in seinem Urteil vom 17.03.2010 unter dem Aktenzeichen 3 K 108/06, dass das Finanzamt Recht habe.
Tipp
Deshalb sollten Sie stets eindeutige Aufzeichnungen über Privatentnahmen aus Ihrem Lebensmittelbetrieb führen, um die sehr hohen Pauschalen zu umgehen. Selbst wenn Sie nur sehr selten Waren entnehmen, sollten Sie diese penibel aufzeichnen. Alles andere würde Ihnen nur dazu verhelfen, dass die Pauschalen dennoch angesetzt werden.
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