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Eigenverbrauch bei Lebensmittelhändler: Aufzeichnungen sinnvoll

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 29. August 2019

Geschätzte Lesezeit: < 1 Minute

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Wenn Sie als Lebensmittelhändler selbstständig sind, geht das Finanzamt davon aus, dass Sie auch Waren aus dem Betrieb für den eigenen Lebensunterhalt entnehmen. Hierbei hängt die Höhe der Entnahmen und damit der zu versteuernden Einnahmen stets von der Zahl der Angehörigen Ihres Haushalts, sowie der Art Ihres Betriebes ab.

Eine gute Übersicht, welche Pauschalen die Finanzverwaltung vorsieht, erhalten Sie im PDF Sachentnahmen 2011 (PDF, 37 KB). Da die Pauschalen jedoch recht hoch angesetzt sind, kann es für Sie günstiger sein, diese zu umgehen. Hier haben Sie aber nur eine einzige Chance: Als Lebensmittelhändler müssen Sie Aufzeichnungen führen, die belegen, welche Waren Sie wann aus dem Betrieb entnommen haben.

Rechtsstreit belegt die Aufzeichnungspflicht

In einem aktuell entschiedenen Fall ging es um einen Selbstständigen, der einen Fleischereibetrieb unterhielt. Auch eine „Heiße Theke“ wurde mit angeboten. Hier wurden täglich mehrere Gerichte zubereitet und angeboten. Der Selbstständige jedoch behauptete gegenüber dem Fiskus, dass er den privaten Lebensunterhalt für sich und seine Familie alleine aus Einkäufen im Discounter bestritt. Er hielt es deshalb nicht für nötig, Aufzeichnungen über seine Entnahmen oder die Entnahmen seiner Familie zu führen, da es ja niemals zu Entnahmen gekommen sei. Im besagten Fall wären die Pauschalen mit 4.140 Euro zu Buche geschlagen. Das Finanzamt dagegen hielt diese Aussage nicht für glaubwürdig. Deshalb mussten die Pauschalen angerechnet werden. Der Fall landete schließlich vor dem Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern. Dieses entschied in seinem Urteil vom 17.03.2010 unter dem Aktenzeichen 3 K 108/06, dass das Finanzamt Recht habe.

Tipp

Deshalb sollten Sie stets eindeutige Aufzeichnungen über Privatentnahmen aus Ihrem Lebensmittelbetrieb führen, um die sehr hohen Pauschalen zu umgehen. Selbst wenn Sie nur sehr selten Waren entnehmen, sollten Sie diese penibel aufzeichnen. Alles andere würde Ihnen nur dazu verhelfen, dass die Pauschalen dennoch angesetzt werden.


Bildnachweise: © arborpulchra/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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