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Zu- und Abfluss von Betriebseinnahmen und Ausgaben: So kontieren Sie richtig!

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 31. Januar 2022

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

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Zu- und Abfluss von Betriebseinnahmen und Ausgaben: So kontieren Sie richtig!
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Richtig kontieren

Vor allem Freiberufler, aber auch kleine Gewerbetreibende und landwirtschaftliche Betriebe nutzen die Einnahmen-Überschussrechnung zur Gewinnermittlung. Bei der Einnahmen-Überschussrechnung ist es wichtig, dass Betriebseinnahmen- und ausgaben richtig kontiert werden. Der Zeitpunkt, zu dem die Zahlung geleistet wird, ist dabei entscheidend. Hier gibt es auch kleine Unterschiede bei verschiedenen Zahlungsmethoden.

Die Betriebseinnahmen und – ausgaben werden je nach Zahlungsart leicht unterschiedlich behandelt. Aber auch innerhalb der Zahlungsarten gibt es Unterschiede, ob es sich um Einnahmen oder Ausgaben handelt. Das gilt für:

  • Überweisungen
  • das Lastschriftverfahren
  • Schecks und
  • bei Zahlungen mit der Kreditkarte

Überweisungen

Das Geld bei Überweisungen gilt dann als abgeflossen, wenn die Überweisung von der Bank angenommen wird. Wird zum Beispiel eine Zahlung am 31.12. per Überweisungsträger bei der Bank abgegeben, gilt die Zahlung noch für dieses Jahr geleistet. Das ist auch der Fall, wenn die Bank das Konto erst im neuen Jahr belastet. Das kann sinnvoll sein, wenn man noch Betriebsausgaben im alten Jahr geltend machen will.

Der Betrag fließt also zu dem Zeitpunkt ab, wenn die Überweisung eingereicht wird. Das gilt auch für die Nutzung von Online-Banking oder der Überweisung an einem Automaten. Es gilt also als Abfluss, wenn die Bank die Überweisung entgegengenommen hat. Dabei sollte man sich eine Bestätigung geben lassen. Beim Online-Banking oder am Automaten kann man diese einfach ausdrucken.

Bei Einnahmen gilt natürlich nicht der Tag, an dem der Kunde die Überweisung angibt, sondern der, an dem das Geld auf dem Konto gutgeschrieben wird. Häufig kommt es vor, dass die Gutschrift nicht mit dem Tag der Wertstellung übereinstimmt. Es gilt allerdings immer der Tag der Gutschrift, der Tag der Wertstellung ist irrelevant.

Lastschriftverfahren

Es wird mehr und mehr per Lastschrift abgewickelt, da dies Unternehmen und Kunden Zeit spart. Selbst in vielen Online-Casinos wird diese Variante zum Einzahlen genutzt. Wer mehr zum Thema Lastschrift bei Online-Casinos erfahren möchte, kann hinter der Verlinkung einige nützliche Informationen zu diesem speziellen Bereich finden. Es gilt, die Lastschrift auch richtig zu verbuchen. Dies geschieht ähnlich wie beim Erhalt einer Überweisung. Der Tag der Lastschrift muss notiert werden.

Schecks

Bei einem Scheck oder Verrechnungsscheck gilt der Tag der Übergabe. In solch einem Fall ist es empfehlenswert, das Datum festzuhalten. Dabei ist es egal, ob der Scheck in den Briefkasten eingeworfen oder persönlich übergeben wird.

Kreditkarte

Leistet der Unternehmer mit einer Kreditkarte eine Zahlung, gilt der Moment, in dem die Kreditkarte genutzt wird. Hier ist es sinnvoll, Zahlungsbeläge aufzubewahren, da die Rechnung der Kreditkartenfirma erst im Folgemonat kommt.

Für Betriebsausgaben, beispielsweise für Büromaterial, gilt das ebenso. Das ist vor allem beim Jahreswechsel entscheidend. Denn hier können noch alle Ausgaben steuermindernd geltend gemacht werden, auch wenn die Kreditkartenfirma die fälligen Beträge erst im nächsten Monat und damit erst im nächsten Jahr abbucht. Bei einigen steuermindenden Ausgaben sind nicht einmal Belege nötig, da es sich hierbei um Ausgabenpauschalen handelt.

Ausgabenpauschalen: Steuern am Ende des Jahres mindern

Zahlen Kunden mit Kreditkarte, gilt der Zufluss der Zahlung für den Tag, an dem die Kreditkartenfirma den Betrag überweist.

Gewinnverschiebung lohnt sich je nach Art der Steuer

Wenn die Einnahmen im Jahresvergleich stark schwanken, kann sich eine Gewinnverschiebung lohnen, um eine gleichmäßige Steuerbelastung zu erreichen (vergleiche Übersicht Arten der Steuern). Dafür werden Einnahmen und Ausgaben verschoben. Einnahmen werden dann erst im nächsten Jahr verbucht und Ausgaben vorgezogen.

Auch wenn Unternehmer grundsätzlich sechs Monate Zeit haben, ihre Leistungen in Rechnung zu stellen, sollte man nur Einnahmen ins nächste Jahr verschieben, die kurz vor dem Jahreswechsel fällig werden. Nur so kann man sich sicher sein, dass man auch sein Geld zeitig erhält.

Bildnachweise: Quittungen und Belege für Steuererklärung: © pure-life-pictures - Fotolia.com, Mann und Frau überprüfen Rechnung: © ivanko80 - Fotolia.com

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Über den Autor

Autor
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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