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Erleichterung bei elektronischer Datenübermittlung

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 1. April 2017

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Erleichterung bei elektronischer Datenübermittlung
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Da Unternehmer ihre Umsatzsteuervoranmeldung oder auch Lohnsteuervoranmeldung per elektronischer Datenübermittlung an die Finanzverwaltung senden müssen, hat der Gesetzgeber und die Softwareentwickler nun nachgebessert. Dem Unternehmer steht es nun frei, ob er seine Übertragung elektronisch signiert und damit ein „sicher“ überträgt oder eher die unsignierte Variante nutzen möchte. Die Signatur zeigt dem Finanzamt auf, dass die Daten auch von dem Steuerpflichtigen kommen, der sie zu senden scheint. Das Finanzamt kann im Zweifel auch nachfragen, ob die Daten so gewollt versendet werden sollen.

Quelle: Loseblattsammlung Steuertipps


Bildnachweise: © undrey/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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