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Gemeinsam genutztes Arbeitszimmer je zur Hälfte abzugsfähig

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 16. März 2017

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Gemeinsam genutztes Arbeitszimmer je zur Hälfte abzugsfähig
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Das Finanzgericht Münster entschied im März 2016: Wenn eine Ehepaar ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam benutzt, können sie die betrieblichen Aufwendungen dafür bzw. den Höchstbetrag jeweils nur zur Hälfte geltend machen.

Münster, 02. Juni 2016 – Geklagt hatte ein Ehepaar, dass ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam beruflich nutzt. Der Ehemann war hauptberuflich als Arbeitnehmer angestellt und nebenberuflich als selbstständiger Versicherungsmakler tätig. Die Ehefrau war dagegen vollständig als selbstständige Versicherungsmaklerin tätig. Beide nutzten ein gemeinsames häusliches Arbeitszimmer für ihre beruflichen Tätigkeiten. Die Aufwendungen dafür machten sie in der Steuererklärung geltend. Das Finanzamt erkannte jedoch nur den Höchstbetrag von 1.250 Euro beim Ehemann an. Daraufhin legte das Ehepaar Klage ein.

FG Münster gibt Ehepaar teilweise Recht

Das Finanzgericht Münster gab dem Ehepaar teilweise Recht. Die Richter entschieden, dass die Ehefrau die Kosten zur Hälfte als Betriebsausgaben ansetzen kann. Da das Arbeitszimmer den Mittelpunkt ihrer betrieblichen Tätigkeit darstellt, greift auch keine Beschränkung hinsichtlich des Betrags. Da es jedoch keine anderen Anhaltspunkte gab, schätzte das Gericht den Nutzungsanteil jeweils auf 50 Prozent.

Da das häusliche Arbeitszimmer bei dem Ehemann hingegen nicht den Mittelpunkt seiner betrieblichen Tätigkeit darstellt, kann dieser auch nicht alle Aufwendungen vollständig als Betriebsausgaben ansetzen. Die Richter erkannten an, dass er zwar ein häusliches Arbeitszimmer auch für seine nichtselbstständige Tätigkeit benötigte, könnte jedoch nur den Höchstbetrag von 1.250 Euro geltend machen. Da sein Anteil am Arbeitszimmer allerdings nur 50 Prozent beträgt, kann er lediglich 625 Euro ansetzen. Dieser Betrag wiederum sei jeweils zur Hälfte den nichtselbstständigen und den gewerblichen Einkünften zuzuordnen.

(FG Münster, (Az. 11 K 2425/13 E,G)


Bildnachweise: © yellowj/Fotolia.com

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Über den Autor

Autor
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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