Das Finanzgericht Münster entschied im März 2016: Wenn eine Ehepaar ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam benutzt, können sie die betrieblichen Aufwendungen dafür bzw. den Höchstbetrag jeweils nur zur Hälfte geltend machen.
FG Münster gibt Ehepaar teilweise Recht
Das Finanzgericht Münster gab dem Ehepaar teilweise Recht. Die Richter entschieden, dass die Ehefrau die Kosten zur Hälfte als Betriebsausgaben ansetzen kann. Da das Arbeitszimmer den Mittelpunkt ihrer betrieblichen Tätigkeit darstellt, greift auch keine Beschränkung hinsichtlich des Betrags. Da es jedoch keine anderen Anhaltspunkte gab, schätzte das Gericht den Nutzungsanteil jeweils auf 50 Prozent.
Da das häusliche Arbeitszimmer bei dem Ehemann hingegen nicht den Mittelpunkt seiner betrieblichen Tätigkeit darstellt, kann dieser auch nicht alle Aufwendungen vollständig als Betriebsausgaben ansetzen. Die Richter erkannten an, dass er zwar ein häusliches Arbeitszimmer auch für seine nichtselbstständige Tätigkeit benötigte, könnte jedoch nur den Höchstbetrag von 1.250 Euro geltend machen. Da sein Anteil am Arbeitszimmer allerdings nur 50 Prozent beträgt, kann er lediglich 625 Euro ansetzen. Dieser Betrag wiederum sei jeweils zur Hälfte den nichtselbstständigen und den gewerblichen Einkünften zuzuordnen.
(FG Münster, (Az. 11 K 2425/13 E,G)
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