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Grundsätze der Differenzbesteuerung

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 16. April 2024

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Grundsätze der Differenzbesteuerung
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Im ersten Teil Differenzbesteuerung für Wiederverkäufer haben wir erläutert, für wen die Differenzbesteuerung gilt, welchen Zweck sie verfolgt und welche Methoden angewendet werden können.

Im zweiten Teil unserer Serie über die Differenzbesteuerung Auswirkung der Differenzbesteuerung sind wir auf die Zulässigkeit, den anzuwendenden Steuersatz und den Verzicht bei steuerbegünstigten Umsätzen eingegangen.

Im dritten Teil unserer Serie über die Differenzbesteuerung gehen wir auf die Erfassung der Umsätze, die formalen Vorschriften ein.

1. Erfassung der Umsätze

Für die Differenzbesteuerung gilt der Regelsteuersatz von derzeit 19%. Die Bemessungsgrundlage ermittelt sich aus der Differenz zwischen Ver- und dem Einkaufspreis. Die Einnahmen aus dem Verkauf müssen auf gesonderten Konten erfasst werden. Dazu wird der Verkaufspreis aufgeteilt.

Beispiel

Der Einkaufspreis einer Sammlung beträgt 700,- EUR, der Verkaufspreis 1.200,- EUR. Der Verkaufserlös in Höhe des Einkaufspreises (700,- EUR) wird auf dem Konto „Umsätze Differenzbesteuerung ohne Umsatzsteuer“ erfasst. Der restliche Verkaufserlös von 500,- EUR (1.200,- abzgl. 700,-) stellt die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer dar und wird auf dem Konto Umsätze 19% erfasst. In der Umsatzsteuervoranmeldung (USt VA) werden die Umsätze der Differenzbesteuerung damit richtig dargestellt und berechnet.

2. Formale Vorschriften

2.1. Ausweis der Umsatzsteuer

Wendet der Unternehmer die Differenzbesteuerung an, darf er die Umsatzsteuer nicht in seiner Rechnung ausweisen. Er muss auf die Anwendung der Differenzbesteuerung hinweisen, in dem er bspw. folgenden Satz seinen Rechnungen hinzufügt: „Der Umsatz unterliegt der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG)“.

2.2. Verzicht bei einzelnen Umsätzen

Die Möglichkeit bei einzelnen Umsätzen auf die Differenzbesteuerung zu verzichten, kann der Unternehmer jederzeit wählen. Dann muss die Umsatzsteuer aber separat ausgewiesen werden.

2.3. Methodenwahl

Der Unternehmer muss sich bis zur Abgabe der ersten Umsatzsteuervoranmeldung des Jahres entscheiden, ob die Einzel- oder Gesamtdifferenz anwendet. Innerhalb eines Jahres ist ein Wechsel der Methode nicht möglich. Ermittelt der Unternehmer nach der Gesamtdifferenz seine Umsatzsteuerzahlung, bleiben Wirtschaftsgüter mit einem Einkaufspreis von über 500,- EUR außen vor. Hier ist zwingend die Einzeldifferenz zu bilden.

Bei einem Methodenwechsel besteht die Schwierigkeit in der Erfassung der Einkaufspreise. Der Unternehmer muss darauf achten, dass Einkaufspreise weder doppelt noch unberücksichtigt bleiben.

2.4. Aufzeichnungspflicht

Unternehmer müssen bei Anwendung der Differenzbesteuerung bestimmte Aufzeichnungspflichten beachten (gem. § 25 a Abs. 6 UStG). Folgende Aufzeichnungen muss der Unternehmer vornehmen:

  • Verkaufspreis des Gegenstandes
  • Einkaufspreis des Gegenstandes
  • die Differenz zwischen VK und EK abzgl. der anfallenden USt (entspricht der Netto-Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer)

2.5. Saldierung bei der Gesamtdifferenzmethode

Die Gesamtdifferenzmethode bietet neben dem geringeren Verwaltungsaufwand auch den Vorteil der Saldierung der Gewinn- und Verlustgeschäfte eines Jahres. Damit wird dem Unternehmer eine gewisse Steuerungsfähigkeit in die Hand gegeben.

Beispiel

Im Dezember beläuft sich die Summe der Verkaufspreise des laufenden Wirtschaftsjahres auf 25.000,- EUR. Die Summe der Einkaufspreise liegt bei 19.000,- EUR. Damit müsste der Unternehmer 957,98 EUR Umsatzsteuer (19/119tel von 6.000) für das laufende Jahr zahlen. Dem Unternehmer wird eine wertvolle Sammlung zum EK von 8.000,- EUR angeboten. Kauft der Unternehmer die Sammlung noch im laufenden Wirtschaftsjahr, steht ein VK von 25.000,- EUR einem EK von 27.000,- gegenüber. Der Unterschiedsbetrag beträgt damit ./. 2.000,- EUR. Der Unternehmer muss für das laufende Jahr keine Umsatzsteuer zahlen. Er kann den neg. Betrag jedoch nicht in das Folgejahr übertragen. Im Folgejahr hätte er damit einen um 2.000,- EUR verminderten EK, womit sich die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer erhöht.

Geschickter wäre es, im laufenden Wirtschaftsjahr nur einen Teil der Sammlung, bis zum max. EK von 6.000,- EUR einzukaufen. Den Rest der Sammlung kann der Unternehmer dann im folgenden Wirtschaftsjahr erwerben.

Fazit

Die Differenzbesteuerung ist ein gutes Mittel, um die Benachteiligung der gewerblichen Wiederverkäufer gegenüber Privatverkäufern abzumildern. Bei einem sachgerechten Einsatz kann der Unternehmer mit Hilfe der Differenzbesteuerung seine Gewinne steigern.

Quelle: http://www.himmelsbach-sauer.de

Bildnachweise: stummi123 - pixelio.de

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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