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Differenzbesteuerung für Wiederverkäufer

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 16. Februar 2022

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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In Krisenzeiten boomt der Gebrauchtwarenmarkt, bspw. der Handel mit gebrauchten Autos, Kleidung oder Spielzeug. Im Gegensatz zum privaten Verkäufer muss der gewerbliche Verkäufer aber Umsatzsteuer aus dem Verkaufspreis zahlen. Der Wiederverkäufer kann mit der Anwendung der Differenzbesteuerung (gem. 25a UStG), diese Benachteiligung abzuschwächen.  Besonders wichtig ist die Einsatz der Differenzbesteuerung für Ebay-Händler und die Betreiber von Onlineshops. Diese Unternehmer treten oft in direkte Konkurrenz mit den privaten Verkäufern.

Im ersten Teil unserer Serie über die Differenzbesteuerung wird erläutert, für wen die Differenzbesteuerung gilt, welchen Zweck sie verfolgt und welche Methoden angewendet werden können.

1. Für wen gilt die Differenzbesteuerung?

Nicht jeder Unternehmer kann die Differenzbesteuerung anwenden. Die Differenzbesteuerung wurde bewusst für Wiederverkäufer angelegt. Dabei hat der Unternehmer für die eingekauften Waren keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug, bspw. weil er die Waren von Privatpersonen ankauft. Anwenden können die Differenzbesteuerung u.a. Autohändler, Trödler, Antiquitätenhändler aber auch Auktionatoren.

2. Welchen Zweck verfolgt die Differenzbesteuerung?

Die Differenzbesteuerung soll den Wettbewerbsnachteil zwischen Privaten Verkäufern und gewerblichen Wiederverkäufern beseitigen.

Beispiel

Ein Antiquitätenhändler kauft eine wertvolle Büchersammlung von einem Privatsammler für 8.000,- EUR. Kurze Zeit später verkauft er die Münzsammlung für 11.900,- EUR.

2.1. Nichtanwendung der Differenzbesteuerung

Wendet der Antiquitätenhändler die Differenzbesteuerung nicht an, muss er bei 19% Umsatzsteuer 19/119tel des Verkaufspreises (1.900,- EUR) an Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.

2.2. Die Differenzbesteuerung wird angewendet

Der Antiquitätenhändler wendet als Wiederverkäufer die Differenzbesteuerung an. Er muss Umsatzsteuer aus dem positiven Unterschiedsbetrag zwischen Einkaufspreis (EK) und Verkaufspreis (VK) zahlen. Der positive Unterschiedsbetrag beträgt 3.900,- EUR (Verkaufspreis 11.900,- EUR abzüglich Einkaufspreis 8.000,- EUR). Die zu zahlende Umsatzsteuer beträgt damit 622,69 EUR (19/119 tel von 3.900,- EUR).

2.3. Gewinnauswirkung

Würde ein Privatmann die Münzsammlung verkaufen, hat er nach Abschluss des Geschäfts einen Gewinn von 3.900,- EUR.
Verkauft ein Unternehmer ohne Anwendung der Differenzbesteuerung diese Münzsammlung hat er einen Gewinn von 2.000,- EUR (11.900,- VK abzgl. 8.000,- EK abzgl. 1.900,- USt).
Ein Unternehmer der die Differenzbesteuerung anwendet hat dagegen einen Gewinn von 3.277,31 EUR (11.900,- EUR (VK) abzgl. 8.000,- EUR (EK) abzgl. 622,69 EUR USt).
Sein Gewinn ist bei Anwendung der Differenzbesteuerung damit um 1277,31 EUR höher als ohne die Anwendung. Gegenüber dem Privatmann wird damit die Benachteiligung ein Stück weit ausgeglichen.

3. Die Methoden der Differenzbesteuerung

Wiederverkäufer können generell zwischen zwei Methoden der Differenzbesteuerung wählen.

3.1. Berechnung nach der Einzeldifferenz

Berechnet ein Unternehmer die Umsatzsteuer nach der Einzeldifferenz, muss er für jeden Gegenstand die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis ermitteln. Liegt der Einkaufspreis über 500,- EUR ist zwingend die Berechnung nach der Einzeldifferenz anzuwenden.

3.2. Berechnung nach der Gesamtdifferenz

Soll die Umsatzsteuer nach der Gesamtdifferenz berechnet werden, spart der Unternehmer damit einen Großteil der administrativen Arbeit. Bei dieser Methode wird die Summe der Verkaufspreise der Summe der Einkaufspreise des Wirtschaftsjahres gegenübergestellt. Nur aus dem positiven Unterschiedsbetrag des Wirtschaftsjahres fällt Umsatzsteuer an. Diese Methode ist jedoch nur bei Einkaufspreisen bis zu 500,- EUR erlaubt.

Im zweiten Teil unserer Serie über die Differenzbesteuerung „Auswirkung der Differenzbesteuerung“ gehen wir auf die Zulässigkeit, den anzuwendenden Steuersatz und den Verzicht bei steuerbegünstigten Umsätzen ein.

Quelle: http://www.himmelsbach-sauer.de

Bildnachweise: © kasto / Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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