Arbeitgeber dürfen bei einer Betriebsveranstaltung den Teilnehmerkreis nicht auf bestimmte Arbeitnehmergruppen begrenzen.
Findet durch den Arbeitgeber eine Begrenzung der Teilnehmer statt, bspw. es sind nur die Führungskräfte eingeladen, liegt keine Betriebsveranstaltung vor.
Als steuerliche Konsequenz darf der den Führungskräften zugeflossene geldwerte Vorteil nicht pauschal mit 25% versteuert werden. Der geldwerte Vorteil wird in diesem Fall mit dem persönlichen Steuersatz des Arbeitnehmers besteuert.
Quelle: BFH Urteil vom 15. Januar 2009 Az. VI R 22/06
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 24. Juni 2009 VIII R 80/06 eine…
Über den Autor
Tabea Z.
Tabea schloss 2015 ihre Ausbildung zur Steuerfachangestellten ab. Anschließend absolvierte sie ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist sie fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann sie ihr fachliches Wissen mit ihrer Leidenschaft, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.