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Korrektur des Steuerbescheids bei offenbarer Unrichtigkeit möglich

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 15. März 2017

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Ist ein Steuerbescheid erst einmal bestandskräftig geworden, sind Korrekturen meist kaum mehr möglich. Ein mögliches Schlupfloch stellt jedoch § 129 AO dar, der eine Korrektur des Steuerbescheids zulässt, soweit eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt.

München, 19. April 2014 – § 129 der Abgabenordnung sieht vor, dass Finanzbehörden ausdrücklich zu jeder Zeit dazu ermächtigt sind, offenbare Unrichtigkeiten wie beispielsweise Schreib- und Rechenfehler zu korrigieren. Dies ermöglicht auch die Korrektur eines Steuerbescheids, der bereits bestandskräftig geworden ist. Dass dieser Paragraph auch bei versehentlich nicht angegebenen Betriebsausgaben angewendet werden kann, zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs. Ein anderes Urteil zeigte 2011 bereits eine ähnliche Tendenz an.

Geleistete Umsatzsteuerzahlungen nicht in der EÜR

Im vorliegenden Fall hatte der Steuerpflichtige, der als Ingenieur tätig ist, jährlich eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung eingereicht. Erst viel zu spät fiel ihm jedoch auf, dass er jahrelang übersehen hatte, die bezahlte Umsatzsteuer als Betriebsausgabe geltend zu machen. Nachdem ihm sein Fehler aufgefallen war, wandte er sich mit der Bitte der Korrektur seiner Steuerbescheide der Jahre 2002 bis 2005 an sein zuständiges Finanzamt. Dieses wies die Korrektur jedoch aufgrund der Bestandskräftigkeit der Steuerbescheide von sich. Auch das Finanzgericht Berlin-Brandenburg wollte der Argumentation des Unternehmers nicht folgen, nach der eine offenbare Unrichtigkeit vorläge, die bei einem berechtigten Interesse des Betroffenen zu korrigieren sei. Die Richter gingen davon aus, dass der Fehler durch den Sachbearbeiter des Finanzamtes nur dann aufgedeckt werden hätte können, hätte dieser die Umsatzsteuerzahlungen im Detail geprüft. Der Steuerpflichtige legte Revision beim Bundesfinanzhof ein, wo er schließlich Erfolg hatte.

Abweichende Entscheidung des BFH

Die Richter am BFH sahen die Sachlage gänzlich anders als die Kollegen. Ihrer Auffassung zufolge lag klar ein mechanisches Versehen vor, zumal der Unternehmer zur gleichen Zeit Umsatzsteuererklärungen mit den entsprechenden Zahlungen eingereicht hatte. Auch die Festsetzung der Umsatzsteuer war dieser Erklärungen entsprechend festgesetzt. Die Richter gingen davon aus, dass ein aufmerksamer Sachbearbeiter den Fehler hätte entdecken müssen, selbst wenn er nur die Aktenlage berücksichtigt hätte. Dennoch wurde der Fehler in den Steuerbescheid übernommen. Der BFH ordnete daher an, dass die betreffenden vier Steuerbescheide zu korrigieren seien, und gab dem Kläger Recht (Urteil vom 27. August 2013, Az. VIII R 9/11). Für den Kläger brachte dieses Urteil eine Steuererstattung in großem Ausmaß mit sich.


Bildnachweise: © Kzenon/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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