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Vorsteuerabzug bei Errichtung einer Photovoltaikanlage auf einem Carport

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 24. März 2017

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Vorsteuerabzug bei Errichtung einer Photovoltaikanlage auf einem Carport
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Wer einen Carport errichten lässt, um auf dessen Dach eine Photovoltaikanlage anzubringen und den Strom zu verkaufen, kann die in den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Carports enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen (BFH-Urteil vom 19.07.2011, AZ: XI R 21/10).

Wer unternehmerisch tätig wird, indem er mittels einer Photovoltaikanlage Strom erzeugt und diesen an einen Energieversorger verkauft, kann die Umsatzsteuer, die in den damit verbundenen Betriebsausgaben enthalten ist, als Vorsteuer geltend machen. Dies gilt auch bei der Anschaffung eines Carports, auf dessen Dach die Photovoltaikanlage befestigt werden soll.

Voraussetzung dafür ist die Zuordnung des Carports zum Betriebsvermögen. Diese ist jedoch nur möglich für Gegenstände, die zu mindestens 10 % betrieblich genutzt werden. In dem o. g. Fall versagte das Finanzamt den Vorsteuerabzug, weil es davon ausging, dass die Anschaffung des Carports nicht betrieblich veranlasst war und der Carport nicht zu mindestens 10 % betrieblich genutzt wird. Es bestritt somit einen Zusammenhang zwischen der Errichtung des Carports und dem Betrieb der Photovoltaikanlage.

Der Bundesfinanzhof dagegen schloss sich den Ausführungen des Steuerpflichtigen an, dass die Errichtung des Carports in direktem Zusammenhang mit der Befestigung der Photovoltaikanlage auf diesem steht. Auch die betriebliche Nutzung zu mindestens 10 % kann in dem Fall nicht einfach bestritten werden, da auch die Nutzung des Daches eine Nutzung des Carports darstellt. Um festzustellen, zu wieviel Prozent der Carport betrieblich genutzt wird, müsse man feststellen, wie hoch die Erlöse wären, wenn man den Carport bzw. sein Dach gegen Entgelt an Dritte vermieten würde. Diese Feststellung ist durchaus möglich, da inzwischen viele Hauseigentümer ihre Dachflächen an Betreiber von Photovoltaikanlagen vermieten und auch Stellplätze in Carports an Autobesitzer vermietet werden.

Betriebsvermögen bei mindestens 10%-iger Nutzung

Ergibt sich aus dieser Berechnung, dass der Carport zu mindestens 10 % betrieblich genutzt wird, so ist er dem Betriebsvermögen zuzuordnen. Die Wahrscheinlichkeit dafür ist sehr hoch. Daraus folgt dann in diesem Fall das Recht zum kompletten Vorsteuerabzug, aber auch die Verpflichtung zur Versteuerung der privaten Nutzung als unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG. Anders sieht es aus, wenn das Gebäude, auf dessen Dach die Photovoltaik-Anlage befestigt wird, überhaupt nicht anderweitig genutzt wird. In dem Fall ist die Vorsteuer nur insoweit abzugsfähig, als das Gebäude betrieblich genutzt wird (BFH-Urteil vom 19.07.2011, AZ: XI R 29/09). In dem Fall ging es um einen Schuppen, der zur Installation einer Photovoltaikanlage errichtet wurde und nicht anderweitig genutzt wurde.

Quelle: BFH-Urteile vom 19.07.2011 AZ: XI R 21/10 AZ: XI R 29/09


Bildnachweise: © animaflora/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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