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Neue Pflichten bei Vorsteuerabzug

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 30. März 2017

Geschätzte Lesezeit: < 1 Minute

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Will ein Unternehmer aus seinen Eingangsrechnungen den Vorsteuerabzug geltend machen, muss er sich über die Richtigkeit der Angaben in der Rechnung vergewissern.

Was da alles beachtet werden muss, haben wir auf der Seite zu den formellen Vorschriften des Umsatzsteuergesetztes zu den Rechnungen geschrieben.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit dem Urteil Az. VR 61/05 vom 6. Dezember 2007 entschieden, dass der Unternehmer in der Beweispflicht bzw. der Prüfungspflicht steht, den auf der Rechnung angegebene Sitz des leistenden Unternehmers dahingehend zu prüfen, ob dieser tatsächlich bestanden hat.

Fazit
Jeder Unternehmer, der den Vorsteuerabzug aus seinen Eingangsrechnungen geltend machen will, unabhängig von seiner Rechtsform (z.B.: Einzelunternehmer oder GmbH), muss überprüfen, ob der angegebene Sitz seines Lieferanten wirklich besteht oder ob es sich um eine Scheinadresse handelt. Na dann fröhliches Prüfen, es lebe die Bürokratie. Ich bin auch mal gespannt, wenn ich meinen Lieferanten auf eine Identitätsnachweis hin anspreche: „Wohnst du wirklich in Berlin?“ oder „Heißt du wirklich Müller?“ „Ich möchte bitte deine Geburtsurkunde kopieren, die wird dann zu deinen Akten geheftet, als Beweis.“ In wie weit kann eine Briefkastenadresse überhaupt überprüft werden und vor allem wie?

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Quelle: Bundesfinanzhof (BFH) – Urteil Az. VR 61/05 vom 6. Dezember 2007


Bildnachweise: © v.poth/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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