Wer bisher die Ausgabenbelege der Deutschen Post schlicht und einfach auf dem Konto „Betriebsaufwand“ in der Gewinnermittlung verbucht hatte, muss sich in Zukunft umstellen. Denn in Bezug auf den bisher möglichen Vorsteuerabzug bei einer Vielzahl von Dienstleistungen der Post hat sich zum 1. Juli 2010 so einiges getan.
Noch mehr Wissenswertes im Hinblick auf die Vorsteuer
Fakt aber ist gleichwohl, dass der Sachverhalt der ausgeführten Lieferung nicht gegeben ist, wenn der Unternehmer die betreffenden Waren bzw. Leistungen zu weniger als zehn Prozent für sein eigenes Unternehmen verwendet. In Anlehnung an die aktuell geltenden Richtlinien fallen fortan unter anderem auch Nachnahmesendungen, Express-Zustellungen und adressierte Bücher, Zeitungen und Kataloge mit einem Gewicht von mehr als zehn Kilogramm unter die Umsatzsteuerpflicht. Selbiges gilt darüber hinaus auch für all‘ jene Leistungen, welche zu Sonderkonditionen erbracht sowie für Leistungen, die jeweils individuell vereinbart werden.
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