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Solidaritätszuschlag nur wegen der Ossis?

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 27. März 2017

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Solidaritätszuschlag nur wegen der Ossis?
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Der Solidaritätszuschlag ist seit Jahr und Tag ein Ärgernis, das nicht nur die „Wessis“ ärgert, sondern zunehmend in der gesamten Bevölkerung ein ungerne gesehenes Problem ist.

Bereits im vergangenen Jahr unterstützte der Bund der Steuerzahler den Musterprozess, den das Niedersächsische Finanzgericht gegen den Solidaritätszuschlag anstrebt. Im April diesen Jahres war es nun endlich soweit, das Niedersächsische Finanzgericht hat den Vorlagebeschluss nun aufgestellt und ihn beim Bundesverfassungsgericht eingereicht.

Bund der Steuerzahler bleibt bei seiner Meinung

Der Bund der Steuerzahler beharrt schon seit Jahren auf der Meinung, dass der Solidaritätszuschlag eine Ergänzungsabgabe sei, die nur vorübergehend erhoben werden dürfe. Allerdings besteht diese Abgabe bereits seit 1995 und ist damit zur Dauersteuer geworden. Das hält der Bund der Steuerzahler für verfassungswidrig.

Dieselbe Meinung vertritt auch das Niedersächsische Finanzgericht und so heißt es im Vorlagebeschluss für das Bundesverfassungsgericht nun auch vornehmlich, dass die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlages überprüft werden müsse. Laut dem allgemeinen Freiheitsrecht und dem Rechtsstaatsprinzip heißt es auf Seiten des Bundes der Steuerzahler ebenfalls: Der Solidaritätszuschlag verstößt gegen diese Rechte. Diese Meinung teilt das Finanzgericht.

Eine Ergänzungsabgabe darf laut Verfassung nur vorübergehend erhoben werden, um Bedarfsspitzen im Bundeshaushalt abzudecken. Mit mittlerweile 15 Jahren Bestehen des Solis ist diese vorübergehende Erhebung nicht mehr gegeben.

Finanzverwaltung hat reagiert

Inzwischen hat auch die Finanzverwaltung auf das anhängige Verfahren reagiert. So werden derzeit sämtliche Steuerbescheide mit einem Vorläufigkeitsvermerk in Bezug auf den Solidaritätszuschlag versehen. Dadurch müssen die Steuerzahler dem Steuerbescheid nicht mehr widersprechen, sondern dieser bleibt generell offen, bis eine Entscheidung gefällt wurde. Evtl. zu viel entrichtete Solidaritätszuschläge können dann zurück gezahlt werden. Ein Aussetzen der Zahlungen ist jedoch nicht möglich.

Ost und West sind sich einig

Nachdem die ostdeutschen Gemeinden zum größten Teil aufgewertet und die Altlasten aus DDR-Zeiten entfernt wurden, richteten sich jüngst auch Kritiken gegenüber dem Soli-Zuschlag von beiden Seiten. Denn auch westdeutschen Städten geht es mittlerweile nicht mehr so gut wie früher, sie wollen ebenfalls etwas vom Soli abbekommen. Wo das Geld, das die Steuerzahler Jahr für Jahr aufbringen, allerdings tatsächlich hingeht, kann nicht so ganz nachvollzogen werden. Selbst wenn jetzt auch westdeutsche Kommunen mit den Einnahmen unterstützt würden, bliebe doch die Frage, wo die Anlehnung an die ursprüngliche Funktion des Solis bleibt.

Quelle: Der Steuerzahler Mai 2010, S. 130


Bildnachweise: © GaToR-GFX/Fotolia.com

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Über den Autor

Autor
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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