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Fällt der Solidaritätszuschlag nun endlich?

Von: Frank Schroeder • Veröffentlicht: 7. Februar 2017

Seit langem schon ist der Solidaritätszuschlag, kurz auch Soli genannt, den Steuerzahlern ein Dorn im Auge. Ursprünglich wurde er 1995 eingeführt, um den Aufbau Ost nach der Wiedervereinigung voranzutreiben, was auch jeder Steuerzahler nachvollziehen konnte.

Es handelte sich beim Soli von Anfang an um eine Ergänzungsabgabe, die laut Finanzverfassung nur in Ausnahmesituationen zu erheben sei.

Schon im vergangenen Jahr hatte der Bund der Steuerzahler aber ein Musterverfahren vor dem Niedersächsischen Finanzgericht angestrengt, in dem es darum ging, den Solizuschlag abzuschaffen, da er mittlerweile schon zur Dauersteuer geworden sei, was nicht im Sinne des ursprünglichen Gesetzes sei.

BdSt und Finanzgericht sind sich einig

Das Finanzgericht sah das Ganze ebenso wie der Bund der Steuerzahler und beschloss bereits im vergangenen Jahr, den Fall an das Bundesverfassungsgericht weiter zu leiten. Der ausformulierte Vorlagebeschluss liegt jetzt vor und wurde weitergeleitet. So kann das Gericht entscheiden, ob der Solizuschlag tatsächlich verfassungskonform ist und weiterhin gezahlt werden muss.

Vorläufigkeitsvermerk bereits Usus

Ebenfalls hat die Finanzverwaltung anerkannt, dass bezüglich der Erhebung des Solizuschlags in jedem Fall Klärungsbedarf bestehe. Es wurden alle Steuerbescheide mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen. Das heißt, die Steuerbescheide bleiben zunächst offen, sollte das Bundesverfassungsgericht ebenfalls der Meinung sein, dass der Solidaritätszuschlag verfassungswidrig sei, könnten die Steuerbescheide im Anschluss an die Entscheidung problemlos geändert werden.

Dadurch erhalten Steuerzahler den Vorteil, dass sie nicht mehr Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen müssen, da die Änderung automatisch erfolgt. Einmal ist es damit zumindest gelungen, etwas Bürokratie abzubauen und den Aufwand zu verringern.

Quelle: http://www.datev.de


Bildnachweise: © Christian Müller/Fotolia.com

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