Mit der neusten Regelung der Finanzverwaltung ist es nun erforderlich die Vorschriften über die korrekte Ausstellung von Rechnungen auch bei Bewirtungsrechnungen einzuhalten. Sollte der Unternehmer also einmal so viele Personen bewirten, dass die Rechung über 100 EUR hinaus geht, so muss auf der Rechung zum Beispiel auch die Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer der Gaststätte oder des Restaurants erscheinen. Nur wenn alle nötigen Bestandteile einer ordnungsgemäßen Rechung vorhanden sind, ist der Vorsteuerabzug auch gesichert.
Die Steuersparschraube „Ansparabschreibung“ wird deutlich verschärften Bedingungen unterworfen. So müssen bei Erweiterungsinvestitionen künftig verbindliche Bestellungen…