Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz musste sich kürzlich mit einem skurrilen Fall auseinandersetzen, bei dem die Klägerin gegen die gegen sie ergangenen Duldungsbescheide wegen Steuerschulden vorgehen wollte.
Die Ausgangssituation Die Klägerin unterstützte ihren Neffen und seine Gattin schon seit Jahren in einem gewissen Rahmen finanziell. Diese arbeiteten als selbstständige Handelsvertreter, hatten jedoch ihre Finanzen nicht im Griff. Schließlich hatten sie alleine gegenüber dem Finanzamt Steuerschulden in Höhe von beinahe 300.000 Euro. Damit ihnen ihre Provisionen ausgezahlt werden konnten, benötigten die beiden ein Konto. Dieses wurde ihnen jedoch von Banken verwehrt, da ihre Schufa-Akte negative Einträge aufwies. Konten auf den Namen der Tante Erneut unterstützte die Tante das Ehepaar und eröffnete bei einer Bank ein Konto. Der Neffe erhielt unbeschränkte Verfügungsvollmacht und wies alle Kunden an, die Vergütungen und Provisionen auf dieses Konto auszuzahlen. Da das Konto auf den Namen der Tante lautete, konnte das Finanzamt nicht in das Vermögen des Neffen und seiner Ehefrau vollstrecken. Auch die Forderungen des Ehepaares konnten nicht mehr gepfändet werden, da die Forderungen in dem Moment nicht mehr bestanden, als diese auf das Konto der Tante beglichen wurden. Daraufhin wurde der Tante durch das zuständige Finanzamt erklärt, dass es von einer anfechtbaren Rechtshandlung ausgehe, die angefochten werden sollte. Infolgedessen eröffnete die Tante bei einer anderen Bank ein weiteres Konto und das ganze Spiel begann von vorne. Auch in diesem Fall wurden Provisionen auf das Konto überwiesen sowie eine Lebensversicherung ausgezahlt. Das Finanzamt erließ Anfechtungs- und Duldungsbescheide und kündigte an, das Vermögen der Tante als Wertersatz in Anspruch nehmen zu wollen. Dies begründete das Amt mit der Unterstellung, dass sie gewusst hatte, dass ihr Neffe und seine Ehefrau den Plan hatten, durch die Zahlungen auf ihr Konto eine Benachteiligung der Gläubiger zu erreichen. Klage & Urteil Die Tante legte gegen die Bescheide Einspruch ein und klagte schließlich sogar gegen das Finanzamt. Doch das Finanzgericht teilte ihre Auffassung nicht. Die Richter wiesen die Klage ab und gaben als Begründung an, dass durchaus anfechtbare Rechtshandlungen vorlagen, als das Ehepaar sämtliche Zahlungen über das Konto der Tante laufen ließ. Auch die Beihilfe zum Schutz des Vermögens vor den Gläubigern sah das Gericht als erwiesen an. Daher verwehrten sie der Klägerin auch das Recht zur Revision (Urteil vom 22. November 2012, Az. 5 K 1186/12). Praxistipp Haben Sie das Gefühl, dass einer Ihrer Schuldner Einnahmen hat und diese an seinen Gläubigern „vorbeimogelt“? In diesem Fall sollten Sie prüfen, ob Sie das Finanzamt auf diese Fährte locken oder sich mit anderen Gläubigern zusammentun können, um doch noch an Ihr Geld zu kommen. Quelle: http://www.business-netz.com
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