≡ Menu

Übernachtleistung mit Saunanutzung

Von: Frank Schroeder • Veröffentlicht: 7. Februar 2017

Die Benutzung einer Sauna unterliegt seit dem 01. Juli 2015 nicht mehr dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent, sondern dem Regelsteuersatz in Höhe von 19 Prozent. Doch wie rechnen Unternehmer die Umsatzsteuer ab, wenn beispielsweise eine Übernacht-Rechnung inklusive Saunanutzung erstellt wird?

Berlin, 11. Februar 2016 – Das Bundesfinanzministerium informierte in seinem Schreiben vom 21. Oktober 2015 über den oben genannten Sachverhalt. Wird eine Rechnung ausgestellt, bei der eine Beherbergungsleistung mit 7 Prozent Umsatzsteuer zusammen mit einer Saunaleistung (19 Prozent Umsatzsteuer) zusammen abgerechnet werden, so muss der Unternehmer die Summe auf die einzelnen Leistungen aufteilen.

Der Unternehmer darf dabei den Wert, der auf den nicht ermäßigten Umsatzsteuersatz (Saunanutzung) entfällt, schätzen. Grundlage für die Schätzung kann beispielsweise der kalkulatorische Kostenanteil plus eines angemessenen Gewinnaufschlags sein.

Vereinfachungsregeln bei Pauschalpreisen

Gelegentlich kann es auch vorkommen, dass der Unternehmer ein Pauschalpreis bzw. Pauschalübernachtungen bucht, bei der neben der Übernachtung auch diverse andere Leistungen im Preis enthalten sind. Damit der Unternehmer jetzt nicht jede einzelne Leistung nach den verschiedenen Umsatzsteuersätzen aufsplitten muss, gibt es eine Vereinfachungsregel.

Es ist zulässig, wenn der Unternehmer das Entgelt nur in 2 Posten aufteilt: ermäßigter und nicht ermäßigter Umsatzsteuersatz. Bei dem Posten “nicht ermäßigter Umsatzsteuersatz”, darf er dann alle Leistungen zusammenfassen, die diesem Steuersatz entsprechen. Diese Vereinfachungsregelung gilt übrigens auch für Saunaleistungen nach dem 30. Juni 2015.

(Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 21. Oktober 2015, Aktenz.: III C 2-S 7243/07/10002-03)


Bildnachweise: © photowahn/Fotolia.com

Das könnte Sie auch interessieren:

{ 0 comments… Kommentar einfügen }

Kommentar hinterlassen