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Umsatzsteuererklärung: Fragen, Hilfe und Erklärungen

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 24. August 2022

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Umsatzsteuererklärung: Fragen, Hilfe und Erklärungen
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Erklärung Umsatzsteuer erklärung

Vor allem für Jungunternehmer, die mit An- und Verkäufen ihren Umsatz machen, kann die Umsatzsteuererklärung und das dazugehörige Formular durchaus verwirrend sein. Zur Hilfe haben wir hier häufig gestellte Fragen und die zugehörigen Antworten gesammelt.

Frage:
Wie muss eine Differenzberechnung bei der Umsatzsteuerermittlung aussehen?

Antwort:
Differenzbesteuerung bedeutet, dass nur die Differenz besteuert wird.
Also, Verkaufserlös 25.000 EUR abzüglich Wareneinkauf 15.000 EUR ergibt Differenz von 10.000 EUR. Daraus errechnet sich ein Nettowert von 8.403,36 EUR (:1,19) und eine Umsatzsteuer 19 % von 1.596,64 EUR.


Frage:
Kann ich zu dem Wareneinkauf auch die Kosten für die Warenabgabe (bspw. Versandumschläge) dazu rechnen?

Antwort:
Nein, da es sich um Nebenkosten handelt, die nicht nicht im Zusammenhang mit dem Erwerb anfallen. Hier besteht aber ein Recht zum Vorsteuerabzug.


Frage:
Muss ich für jeden einzelnen Kauf einen Beleg ausstellen?

Antwort:
Ob man mit Sammelbelegen das Finanzamt überzeugen kann dürfte fraglich sein.
Betriebsausgaben sind nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Je detaillierter die Aufzeichnungen, desto glaubhafter.


Frage:
Kann ich bei einem Arbeitszimmer in meinem Wohneigentum Heizkosten, Müllabfuhr, Grundsteuer, etc. anrechnen oder muss ich befürchten, dass diese 15% zu Betriebseigentum deklariert werden und diese bei Verkauf der Immobilie versteuert werden müssen?

Antwort:
Die Abzugsfähigkeit dürfte grundsätzlich gegeben sein. Bedenken sind jedoch berechtigt, weshalb wir folgenden detaillierteren Beitrag empfehlen.


Frage:
Ab wann bin ich zur sachgemäßen Buchführung verpflichtet?

Antwort:
Solange der Umsatz kleiner als 500.000 EUR und der Gewinn unter 50.000 EUR bleibt, sind Sie nicht verpflichtet, über Ihre Umsätze Buch zu führen. Jedoch ist es nur empfehlenswert in irgendeiner Weise, die eigene Bilanz im Auge zu behalten. Zudem kann es nie schaden, sachgemäße Bücher zu führen, falls in Zukunft Gewinne über 50.000 EUR entstehen können.


Frage:
Lässt sich § 276a Abs. 12 einen Sammelkauf mit einem Wert über 500 EUR anwenden?

Antwort:
Ja, sofern der Wert der einzelnen Gegenstände nicht 500 EUR übersteigt.

  1. Beträgt der Gesamteinkaufspreis bis zu 500 EUR, kann aus Vereinfachungsgründen von der Ermittlung der auf die einzelnen Gegenstände entfallenden Einkaufspreise abgesehen werden.
  2. Übersteigt der Gesamteinkaufspreis den Betrag von 500 EUR, ist der auf die einzelnen Gegenstände entfallende Einkaufspreis grundsätzlich im Wege sachgerechter Schätzung zu ermitteln. Die Schätzung kann auf wertbestimmende Einzelgegenstände so lange beschränkt werden, bis der Gesamtbetrag für die restlichen Gegenstände 500 EUR oder weniger beträgt.

Beispiel:

  1. Der Antiquitätenhändler A kauft eine Wohnungseinrichtung für 3.000 EUR. Dabei ist er insbesondere an einer antiken Truhe (geschätzter anteiliger Einkaufspreis 1.500 EUR) und einem Weichholzschrank (Schätzpreis 800 EUR) interessiert. Die restlichen Einrichtungsgegenstände, zu denen ein Fernsehgerät (Schätzpreis 250 EUR) gehört, will er an einen Trödelhändler verkaufen.
  2. A muss beim Weiterverkauf der Truhe und des Weichholzschranks die Bemessungsgrundlage nach der Einzeldifferenz ermitteln. Das Fernsehgerät hat er den Gegenständen zuzuordnen, für die die Bemessungsgrundlage nach der Gesamtdifferenz ermittelt wird. Das Gleiche gilt für die restlichen Einrichtungsgegenstände. Da ihr Anteil am Gesamtpreis 450 EUR beträgt, kann von einer Ermittlung der auf die einzelnen Gegenstände entfallenden Einkaufspreise abgesehen werden.

Wer immer noch Probleme mit der Umsatzsteuererklärung hat,
kann sich dieses Video anschauen:

Im Video: Tipps für die Umsatzsteuererklärung

Bildnachweise: Stockfotos-MG - fotolia.com

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Über den Autor

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Jana O.

Jana ist seit 2015 Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Sie studierte Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften an der Universität Greifswald. Ihr thematischer Fokus liegt insbesondere auf den Bereichen Versicherungen und Steuerrecht.

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