Der Steuerberater ist für viele Unternehmen der wichtigste Vertraute außerhalb der eigenen Firma. Allerdings kann das Vertrauensverhältnis erschüttert werden, wenn auf einmal höhere Gebühren als sonst üblich berechnet werden. Grundsätzlich gilt, dass der Steuerberater jede Berechnung von Gebühren, die den Mindestsatz überschreiten, erläutern muss.
Der Fall im Überblick
Im besagten Fall nahm der Steuerberater an einer Betriebsprüfung teil und sollte so das Unternehmen unterstützen. Grundsätzlich ist dies eine der weitreichenden Aufgaben des Steuerberaters und rechtfertigt nicht unbedingt eine Höchstgebührenrechnung.
Allerdings wurden in der betreffenden Betriebsprüfung Fragen nach der Angemessenheit des Geschäftsführergehalts gestellt. Diese sah der Steuerberater als schwierige steuerrechtliche Frage an. Denn ein zu hohes Geschäftsführergehalt kann schnell zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Deshalb muss es stets angemessen sein und auch erklärt werden können.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Gericht entschied in seinem Urteil Ende 2009 unter dem Aktenzeichen 2 O 289/06, dass der Steuerberater berechtigt sei, die Höchstgebühr zu verlangen, wenn er im Rahmen der Betriebsprüfung schwierige steuerrechtliche Fragen beantworten müsse. Klar ist nach dem Urteil, dass die Frage nach der Angemessenheit des Geschäftsführergehalts als schwierig eingestuft wird.
Welche weiteren Fragen jedoch in diesen Bereich fallen, bleibt offen. Somit hat das Landgericht zwar eine eindeutige Entscheidung im zugrunde liegenden Fall getroffen, die Formulierung aber einmal mehr sehr schwammig gewählt. So bleibt es letztlich im Ermessen des Steuerberaters, welche Fragen schwierig sind und welche nicht. Für Unternehmen stellt sich die Sachlage damit alles andere als klar dar.
Quelle: http://www.datev.de
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