Wenn der Arbeitgeber eine Veranstaltung für seine Mitarbeiter durchführt, die sowohl betrieblich veranlasst ist als auch einen gesellschaftlichen Charakter hat, so müssen die Kosten auf diese beiden Bereiche aufgeteilt werden.
Der Bundesfinanzhof urteilte, dass die Kosten grundsätzlich wie Arbeitslohn zu versteuern seien, sofern die Gesamtkosten den Betrag von 100 Euro pro Mitarbeiter übersteigen (Aktenzeichen VI R 55/07).
Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitgeber eine Ausflugsfahrt auf einem Schiff mit einer Betriebsversammlung und einem anschließenden Betriebsfest kombiniert. Diese Veranstaltung mit gemischten Anlässen urteilte der BFH, dass die Kosten als Arbeitslohn versteuert werden müssen.