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Verjährung vorsätzlich nicht gezahlter Lohnsteuer auf 30 Jahre erhöht

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 13. März 2017

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Die Verjährung für Ansprüche auf Beiträge beträgt gewöhnlich vier Jahre nach dem Jahr in dem sie fällig wurden. Ein neues Urteil des Sozialgerichts in Dortmund verlängert die Frist nun auf 30 Jahre, wenn die Beiträge vorsätzlich vorenthalten wurden.

Dortmund, 6. Februar 2014 – Gemäß der gesetzlichen Regelung des § 25 SGB IV verjähren Ansprüche auf Sozialversicherungsbeiträge jeweils nach Ablauf des Kalenderjahres, in denen sie fällig wurden. Nach einem neuen Urteil des Sozialgerichts Dortmund, AZ. S 34 R /magazin/kurz-notiert/kostenlose-rechtsprechung-beim-bundesfinanzho60, gilt dies nicht für vorsätzlich vorenthaltene Beiträge – diese verjähren erst nach 30 Jahren. Die neue 30-Jahres-Frist gilt auch schon bei bedingtem Vorsatz, also dann, wenn der Arbeitgeber die fälligen Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt und dies billigend in Kauf genommen hat. Dass der Fiskus beim Thema Steuerhinterziehung kein Pardon kennt, stellten wir auch schon in einem früheren Artikel fest.

30-Jahres-Frist gilt bei Vorsatz der Hinterziehung

Für die Unterbrechung- und Verjährungs-Wirkung, der sogenannten Hemmung, gelten die Vorschriften des § 194 ff BGB. Wird beim Arbeitgeber eine Betriebsprüfung durch den Rentenversicherungsträger durchgeführt, so wird der Verjährungseintritt für deren Dauer gehemmt. Dies gilt gleichfalls für Nachunternehmer und deren weitere Nachunternehmer, sofern diese aufgrund eines Werkvertrags für den geprüften Arbeitgeber tätig sind (§ 25 Abs. 2 SGB IV). Dabei beginnt die Hemmung mit dem ersten Tag der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und endet mit der Bekanntgabe des Prüfungsbescheids oder aber spätestens sechs Kalendermonate nach Prüfungsabschluss. Verzögert sich der Prüfungsbeginn durch Gründe, die nicht von der prüfenden Stelle zu vertreten sind, so beginnt die Hemmung mit dem Tag, der ursprünglich vom Rentenversicherungsträger in seiner Prüfungsankündigung genannt wurde. Wenn der Eintritt der Verjährung droht, wird der Versicherungsträger die Prüfung ankündigen und gegebenenfalls unterbrechen – so hat er noch sechs weitere Monate Zeit, um eine Verjährung zu vermeiden und trotzdem die Prüfung abzuschließen.

Auswirkungen auf Sozialversicherungsbeiträge

Hat die Lohnsteuerprüfung bereits stattgefunden, ist noch eine weitere Besonderheit zu beachten: Wurden Lohnsteuern nachgefordert, so hat dies zumeist noch weitere Auswirkungen. Denn in der Regel müssen dann auch Beiträge zur Sozialversicherung korrigiert werden. Wurden vom Arbeitgeber auch diese Beiträge nicht nachgezahlt, wird eine vorsätzliche Beitragshinterziehung vermutet und die Beiträge verfallen erst nach der 30-jährigen Verjährungsfrist. Für den Arbeitgeber bedeutet dies, dass sämtliche Ansprüche der Sozialversicherungsträger gewöhnlich vier Jahre nach Ablauf des betreffenden Jahres fällig werden. Bei einer späteren Zahlungsaufforderung kann die Zahlung ohne weitere Begründung abgelehnt werden. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die Beiträge offensichtlich hinterzogen oder leichtfertig gekürzt wurden. Geschah die Nichtzahlung auch noch vorsätzlich, so verjährt die Nachforderung erst nach 30 Jahren.

Fallbeispiel

Eine Lohnsteuerprüfung fand im Juli 2010 statt. Es erfolgte eine Nachberechnung einiger vom Arbeitgeber irrtümlich als steuer- und sozialversicherungsfrei eingestuften Entgeltbestandteile der Jahre 2004 bis 2010. In der folgenden Prüfung der Rentenversicherungsträger im Sommer 2014 lässt sich der Prüfer den Lohnsteuerhaftungsbescheid vorlegen. Diesem entnimmt er, dass die nachträglich mit Lohnsteuer belegten Entgelte auch der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Normalerweise wäre zum Prüfungszeitpunkt die Verjährung der Beitragsforderung eingetreten. Doch da der Arbeitgeber an dem Lohnsteuerhaftungsbescheid auch die Beitragspflicht zur Sozialversicherung erkennen konnte, ist von einer vorsätzlichen Beitragshinterziehung auszugehen und somit kommt die 30-Jahres-Frist zur Anwendung.


Bildnachweise: © momius/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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