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Sterbeversicherung absetzen

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 19. Februar 2024

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Sterbeversicherung absetzen
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Eine Sterbeversicherung – auch Sterbegeldversicherung genannt – soll die Kosten abdecken, die im Zusammenhang mit dem Ableben eines Menschen anfallen.

Sie stellt dem Grunde nach eine Lebensversicherung mit überschaubarer Versicherungssumme (meistens 5.000 bis 10.000 Euro) dar, die in aller Regel ohne vorherige Gesundheitsüberprüfung abgeschlossen wird. Viele Menschen sorgen mit einer Sterbeversicherung vor, weil ihr Nachlass die voraussichtlichen Bestattungskosten nicht deckt bzw. sie ihre Angehörigen nicht finanziell belasten wollen. Je nach Vertragsgestaltung bezahlt man bis zu einem bestimmten Alter – unter Umständen auch lebenslang – einen Beitrag ein und nach dem Tod wird die vereinbarte Versicherungssumme an die Hinterbliebenen ausbezahlt.

Da es in Deutschland eine Bestattungspflicht gibt, ist der Tod entgegen einer gängigen Redewendung alles andere als umsonst. Vielmehr muss man mit Aufwendungen von mindestens 5.000 Euro rechnen, wenn man neben den reinen Bestattungskosten auch noch Nebenkosten wie Behördengebühren oder die Trauerfeier berücksichtigt. Von staatlicher Seite sind keinerlei finanziellen Hilfen zu erwarten, da das Sterbegeld der gesetzlichen Krankenkassen bereits im Jahre 2004 ersatzlos gestrichen wurde.

Ob eine Sterbeversicherung wirklich sinnvoll ist, muss jeder für sich selbst entscheiden. Man könnte stattdessen auch einfach einen regelmäßigen Sparbeitrag verzinslich anlegen. Bei einer Sterbeversicherung gilt es zu bedenken, dass auch die Versicherungsgesellschaft daran mitverdienen will. Hinzu kommt, dass sich die meisten Menschen erst im fortgeschrittenen Alter für eine Sterbeversicherung entschließen. Dadurch besteht für die Versicherungsgesellschaft ein höheres Sterblichkeitsrisiko, was zu überhöhten Beiträgen führen kann.

Die Beiträge für eine Sterbeversicherung sind keine Betriebsausgaben, weil der Tod ein allgemeines Risiko ist und nichts mit einem Unternehmen zu tun hat. So sah es der Bundesfinanzhof (BFH) auch bei zwei Partnern einer Rechtsanwaltssozietät, die sich gegenseitig mit einer verbundenen Risikolebensversicherung absichern wollten. Eine steuerliche Berücksichtigung ist jedoch als Sonderausgabe im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung möglich. Allerdings gelten hier bestimmte Voraussetzungen (Leistung nur im Todesfall, etc.) und Höchstbeträge.

Über den Autor

Autor
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.