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Trinkgeld steuerlich absetzen

Das Trinkgeld als freiwillige Zusatzbezahlung einer Lieferung oder Leistung ist auch als Betriebsausgabe abzugsfähig. Trinkgeld wird in der Regel bei der Bewirtung von Geschäftspartnern oder Arbeitnehmern gezahlt. Auf der Quittung oder dem Beleg erscheint das Trinkgeld jedoch nicht, so dass der Nachweis über die tatsächliche Ausgabe schwer fällt. Der Steuerpflichtige muss selbst den Nachweis erbringen. Dies geschieht am Besten über einen Eigenbeleg, welchen er nach geeignetem Muster erstellen kann. Im BMF-Schreiben vom 21. November 1994 (BStBl I 1994, S. 855) wird auch zu den Bewirtungskosten des Unternehmers das Thema Trinkgeld genannt. Hier wird geschrieben, dass der Bewirtende die Höhe des Trinkgeldes mit auf den Zahlungsbeleg notieren und dies vom Empfänger des Trinkgeldes unterzeichnen lassen soll.