≡ Menu

Werbebanner steuerlich absetzen

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 19. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: < 1 Minute

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (37 Bewertungen)
Werbebanner steuerlich absetzen
Loading...

Werbebanner präsentieren das eigene Unternehmen durch Darstellung von Firmendaten, Informationen oder spezifischen Angeboten. Werbebanner gibt es in zwei Ausführungen: Man unterscheidet zwischen Bannern, die auf verschiedenen Materialien (PVC, Fahne, Gitternetz, etc.) gedruckt werden und Online-Bannern, die in Form von animierten oder statischen Grafiken auf fremden Internetseiten installiert und gezeigt werden.

Banner offline

Werbebanner unterschiedlicher Größe, die je nach Kundenwunsch bedruckt werden, sind als Betriebsausgabe abzugsfähig, sofern eine ordnungsgemäße Rechnung ausgestellt und die Kriterien der Werbung erfüllt wurden. Je nach Höhe sind die Betriebsausgaben zu hundert Prozent im Jahr der Entstehung absetzbar oder müssen über die Laufzeit verteilt abgeschrieben werden. Die Vorsteuer ist zur Gänze abzugsfähig.

Banner online

Bannerwerbung im Internet soll den Besucher einer fremden Website zum Anklicken des eigenen Werbebanners animieren. Dazu werden auf den Bannern aussagekräftige Werbebotschaften in Form von Wissensvermittlung oder Angebote für Neukunden präsentiert. Durch den Klick wird der Interessent auf die eigene Homepage umgeleitet. Die für diese Form der Werbung entstehenden Kosten hängen von der Anzahl der Klicks ab, die im Hintergrund mitgezählt werden.

Wird für die entstandenen Ausgaben eine ordnungsgemäße Rechnung ausgestellt, sind die Kosten für die Bannerwerbung in voller Höhe als Betriebsausgabe absetzbar. Eine Aktivierung und Abschreibung ist nicht nötig. Eine Vorsteuer ist zur Gänze abzugsfähig.

Das bekannteste Beispiel für Internetbannerwerbung ist Google Adwords. Alternative Möglichkeiten sind Banner auf Websites oder Blogs von befreundeten Unternehmen, Presseportalen oder Online-Zeitungen. Manche Portale bieten die Einschaltung des Banners als Popup vor der tatsächlich aufgerufenen Website an. In diesem Fall ist laut Entscheidung des LG Berlins (Oktober 2010) darauf zu achten, dass die Werbung nach kürzester Zeit ausgeblendet werden kann.

Über den Autor

Autor
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.