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Gewillkürtes Betriebsvermögen

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 16. Februar 2022

Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten

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Gewillkürtes Betriebsvermögen
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gewillkürtes Betriebsvermögen

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Gewillkürtes Betriebsvermögen

Gewillkürtes Betriebsvermögen – Was ist das?

Unternehmen, die zur Aufstellung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses verpflichtet sind, müssen in diesem Rahmen stets das Betriebsvermögen ausweisen. Grundsätzlich handelt es sich beim Betriebsvermögen um jene Güter, die einem Unternehmen wie etwa einer GmbH zuzuschreiben sind und mit dem Betrieb in direktem Zusammenhang stehen. Im Rahmen der Bilanz sind Unternehmer angehalten, bei jedem Gut zu prüfen, ob es ein Betriebsvermögen darstellt und welchen Wert dieses hat.

Beim gewillkürten Betriebsvermögen geht es darum, eine Vermischung privater und betrieblicher Vermögen wahlrechtlich zu entflechten und zuzuordnen.

Insbesondere bei selbstständigen Unternehmern kommt es häufig vor, dass sich Betriebsvermögen und Privatvermögen vermischen. Wird nun im Rahmen einer Bilanz das Betriebsvermögen bewertet und können einzelne Güter weder eindeutig dem notwendigen Betriebsvermögen, als auch dem notwendigen Privatvermögen zugeschrieben werden, so besteht ein Wahlrecht hinsichtlich dessen bilanzieller Würdigung. Stehen diese nicht eindeutig zuzuschreibenden Güter in einem objektiven Zusammenhang zu dem jeweiligen Betrieb, so besteht ein Wahlrecht, dass es erlaubt, diese als gewillkürtes Betriebsvermögen zu bewerten und entsprechend in der Bilanz auszuweisen.

Gebildet werden kann gewillkürtes Betriebsvermögen sowohl durch einen Vergleich der Bestände, als auch durch die Gewinnermittlung durch EinnahmenÜberschussRechnung (EÜR). Unternehmer haben wesentlich umfangreichere Möglichkeiten Vermögen als gewillkürtes Betriebsvermögen auszuweisen, als Freiberufler. Bei Freiberuflern ist der Umfang des Betriebsvermögens durch ihre Tätigkeit begrenzt. Vermögenswerte dürfen nur gewillkürt werden, wenn es die Ausübung ihres Berufes eindeutig erfordert. Ein Arzt könnte also beispielsweise eine Immobilie mit Praxis, nicht jedoch ein Mehrfamilienhaus als Betriebsvermögen ausweisen.

Ein typisches Beispiel für gewillkürtes Betriebsvermögen ist das Auto.
Ein typisches Beispiel für gewillkürtes Betriebsvermögen ist das Auto.

In der Unternehmenspraxis kommt es darüber hinaus häufig vor, dass diverse Güter sowohl betrieblich als auch privat genutzt werden. Liegt der Grad ihrer betrieblichen Nutzung zwischen 10 und 50 %, so können diese auf Wunsch als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden. Ein klassisches Beispiel für gewillkürtes Betriebsvermögen ist ein Kfz, das als Dienstwagen betrieblich und privat genutzt wird.

Welche Beispiele für gewillkürtes Betriebsvermögen kommen in der Praxis häufig vor?

Theoretisch käme jedes Wirtschaftsgut, das nicht eindeutig zugeordnet werden kann, für eine Willkürung in Frage. Dennoch häufen sich in der Praxis von Unternehmern und Selbstständigen diverse Geschäftsvorfälle, die als interessantes Beispiel erwähnenswert sind. Dazu gehören etwa die folgenden Sachverhalte:

SachverhaltErläuterung
Ein Unternehmer besitzt neben seinem eigentlichen Betriebsgrundstück ein weiteres, das aber noch nicht für eine Erweiterung benötigt wird.Das Grundstück kann als gewillkürtes Betriebsvermögen bilanziert werden, da eine betriebliche Nutzung wahrscheinlich erscheint und eine ausschließlich private Nutzung andersherum ebenso unwahrscheinlich erscheint.
In einem selbst bewohnten Einfamilienhaus unterhält ein Unternehmer ein Büro, welches jedoch im Hinblick auf die Fläche weniger als 10 % der gesamten Wohnfläche ausmacht.Das Büro gehört zum Privatvermögen, da die restliche Fläche fast ausschließlich privat genutzt wird.
Ein Dienstwagen wird zu 35 % privat genutzt.Auf Grund des Nutzungsgrades kann der Dienstwagen dem Betriebsvermögen zugeordnet werden.

Welche Wirtschaftsgüter können als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden?

Aus EStR 4.2 (1) zu § 4 EStG geht hervor, dass

“Wirtschaftsgüter, die in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und ihn zu fördern bestimmt und geeignet sind (…) als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden (können).”

Eine betriebliche Nutzung von mindestens 10% und maximal 50% muss vorliegen, um Güter als gewillkürtes Betriebsvermögen behandeln zu können.

Bei solchen Wirtschaftsgütern wird dem Eigentümer bei Anschaffung oder Nutzungsänderung ein Wahlrecht eingeräumt, bei dem er entscheiden kann, ob der Vermögensgegenstand betrieblich verbucht wird oder ins Privatvermögen kommt.
Ein solches Wahlrecht wird gibt es gemäß § 8 EStDV auch in abgewandelter Form bei gemischt genutzten Gebäuden:

“Eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile brauchen nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn ihr Wert nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks und nicht mehr als 20.500 Euro beträgt.”

Was ist bei privater Nutzung von gewillkürtem Betriebsvermögen zu beachten?

Bei betrieblich nur leicht genutzten Autos kann sich statt eines Firmenwagens die Kilometerpauschale lohnen.
Bei betrieblich nur leicht genutzten Autos kann sich statt eines Firmenwagens die Kilometerpauschale lohnen.

Wenn ein Selbstständiger oder Freiberufler ein Gut zumindest teilweise privat nutzt oder etwa seinen Angestellten dessen Nutzung erlaubt, so resultiert daraus in der Regel auch ein geldwerter Vorteil. Dieser kann marginal sein, beispielsweise für die einmalige Ausleihe eines Werkzeuges, andererseits aber auch steuerlich zu berücksichtigen. Dies ist beispielsweise bei privat und beruflich genutzten Firmenwagen der Fall. Im Einzelfall ist also zu prüfen, ob durch die private Nutzung ein geldwerter Vorteil resultiert. Kann dies bejaht werden, so ist dies im Rahmen der Einkommensteuer zu berücksichtigen.

Welche Folgen hat es, ein Wirtschaftsgut als Betriebsvermögen zu führen?

  • Die Kosten des Wirtschaftsguts sind voll abzugsfähig und abschreibungsfähig.
  • Ggfs. kann die Vorsteuer abgezogen werden.
  • Wenn der Vermögensgegenstand verkauft oder anderweitig aus dem Betriebsvermögen entnommen wird, werden Steuern fällig.

Wann Betriebsvermögen, wann Privatvermögen und wann gewillkürtes Betriebsvermögen?

Ob ein Wirtschaftsgut dem Betriebs- oder Privatvermögen angehört, ist von dem Grad seiner betrieblichen Nutzung abhängig. Im Sinne der Einkommensteuerrichtlinien können dabei folgende Nutzungsgrade mit jeweils unterschiedlichen Rechtsfolgen ausgemacht werden:

Grad der betrieblichen Nutzung in %Bedeutung
Nutzung unter 10 %Liegt die betriebliche Nutzung unter 10 %, so ist das Gut eindeutig dem Privatvermögen zuzuordnen. Ein Wahlrecht für die Zuordnung besteht nicht.
Nutzung zwischen 10 % und 50 %Liegt die betriebliche Nutzung zwischen 10 % und 50 %, so besteht ein Wahlrecht. Ein selbstständiger Unternehmer kann also selbst entscheiden, ob er ein Gut dem Betriebsvermögen oder seinem Privatvermögen zuschreiben möchte. Schreibt er es dem Betriebsvermögen zu, so handelt es sich um gewillkürtes Betriebsvermögen.
Nutzung über 50 % Liegt der Grad der betrieblichen Nutzung über 50 %, so besteht ebenfalls kein Wahlrecht. Auf Grund des hohen Nutzungsgrades wird automatisch davon ausgegangen, dass es sich um notwendiges Betriebsvermögen handelt, welches entsprechend steuerlich und bilanziell zu würdigen ist.

Der Nutzungsgrad derartiger gemeinsam genutzter Güter ist auf geeignete Art und Weise zu dokumentieren. Beispielsweise eignet sich ein Fahrtenbuch bei dienstlich und privat genutzten Dienstwagen dieser Anforderung gerecht zu werden. Bei Firmenwagen und Dienstwagen gilt außerdem der Grundsatz, dass der aus ihrer Nutzung resultierende geldwerte Vorteil nicht mehr mittels 1-%-Regelung abgegolten werden kann. Dies liegt daran, dass durch das Fahrtenbuch ja eine lückenlose Dokumentation gegeben ist, an Hand derer die Nutzung genauestens nachvollzogen werden kann.

LeasingFahrzeuge gehören übrigens nicht zum Betriebsvermögen, da Nutzer und Beschaffer nicht der Eigentümer sind. Die für das Leasing anfallenden Kosten dürfen jedoch ebenfalls abhängig vom Grad der Nutzung, als Betriebsausgabe berücksichtigt werden.

Was ist mit der Vorsteuer und dem Vorsteuerabzug für Güter des gewillkürten Betriebsvermögens?

Was gilt steuerlich für das gewillkürte Betriebsvermögen?
Was gilt steuerlich für das gewillkürte Betriebsvermögen?

Bei der Anschaffung von notwendigem und betrieblichen Betriebsvermögens fällt in der Regel auch Umsatzsteuer an. Diese können Unternehmen im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung mittels Vorsteuerabzug geltend machen. Auch die in Rechnungsbeträgen für Wartung, Instandhaltung und ähnliche Dinge ausgewiesene Umsatzsteuer kann auf selbem Wege berücksichtigt werden.

Welche Probleme kann eine Umwidmung von gewillkürtem Betriebsvermögen zu Privatvermögen mit sich bringen?

Sinkt beispielsweise der Nutzungsgrad eines PKW unter die Grenze von 10 %, so handelt es sich um Privatvermögen. Bilanziell ist dementsprechend eine Umwidmung erforderlich. Nun kann es jedoch sein, dass sich während der Nutzungsdauer stille Reserven gebildet haben. Dies kommt etwa vor, wenn die erfolgten Abschreibungen über dem tatsächlichen Wertverlust liegen oder ein Gut wertvoller geworden ist. Letzteres ist beispielsweise bei Immobilien, Gebäuden oder auch einem an Mitarbeiter vermieteten Haus möglich, welches schlicht über die Jahre an Wert gewonnen hat.

Gehört ein Gut nun nicht mehr zum gewillkürten Betriebsvermögen und liegt der Marktwert über dem bilanzierten Restbuchwert, so ist dies durch den Unternehmer aus dem Betriebsvermögen zu versteuern.

Bei betrieblich nur leicht genutzten Autos kann sich statt eines Firmenwagens die Kilometerpauschale lohnen.

Wann ist die Zuordnung zum Privatvermögen, wann die zum Betriebsvermögen besser?

Diese Frage lässt sich pauschal nicht beantworten. Bei der gemischten Nutzung eines Pkw zum Beispiel kann sich die Zuordnung zum Privatvermögen lohnen, da die betriebliche Nutzung über die Kilometerpauschale mit Fahrtenbuch geltend gemacht werden kann und die private Nutzung nicht über die 1%-Regelung abgerechnet werden muss.

Zu beachten ist auch unbedingt, dass wenn etwas aus dem Betriebsvermögen veräußert oder anderweitig aus dem Betriebsvermögen entnommen wird, Einkommensteuer in Höhe des vollen aktuellen (evt. abgeschriebenen) Wertes des Gegenstands fällig wird.
Verkäufe aus dem Privatvermögen sind resp. § 23 EStG steuerfrei.

Bildnachweise: © nenadaksic - stock.adobe.com, industrieblick - Fotolia.com, Sondem - stock.adobe.com, SolisImages - fotolia.com, © makibestphoto - stock.adobe.com

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Über den Autor

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Jana O.

Jana ist seit 2015 Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Sie studierte Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften an der Universität Greifswald. Ihr thematischer Fokus liegt insbesondere auf den Bereichen Versicherungen und Steuerrecht.