Der Status eines Betriebsvermögen bedeutet insbesondere Folgendes:
- Die Kosten für Betriebsvermögen sind voll abzugsfähig und abschreibungsfähig.
- Ggfs. ist die Vorsteuer abzugsfähig.
- Sowohl Verkauf als auch Entnahme aus dem Betriebsvermögen sind unbedingt steuerpflichtig.
Lesen Sie auch: Unseren Wiki-Eintrag zur Begriffserklärung von Privat- und Betriebsvermögen oder zum gewillkürten Betriebsvermögen.
Ab wann wird ein betrieblich genutztes Wirtschaftsgut zum notwendigen Betriebsvermögen?
Eine einfache Regel aus EStR 4.2 zu § 4 EStG bei Vermögensgegenständen betrifft alle Wirtschaftsgüter, die nicht Grundstücke oder Grundstücksteile sind:
“Wirtschaftsgüter, die nicht Grundstücke oder Grundstücksteile sind und die zu mehr als 50% eigenbetrieblich genutzt werden, sind in vollem Umfang 1 notwendiges Betriebsvermögen.”
1“In vollem Umfang” bedeutet, dass der Vermögensgegenstand auch bei bspw. nur 55% betrieblicher Nutzung voll als Betriebsvermögen zählt und bei Verkauf oder sonstigem Abgang die volle Umsatzsteuer bezahlt werden muss. Rechnungen nach denen bei bspw. 55%iger Nutzung nur 55% Umsatzsteuer bezahlt werden, sind falsch.
Bei gemischt genutzten Gebäuden kommt durch § 8 EStDV eine weitere Regelung hinzu:
“Eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile brauchen nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn ihr Wert nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks und nicht mehr als 20.500 Euro beträgt.”
In diesem Fall wird dem Eigentümer ein Wahlrecht eingeräumt, ob der Grundstücksteil ins Privat- oder ins Betriebsvermögen kommen soll. Wird diese Grenze überschritten, muss der Grundstücksteil notwendigerweise ins Betriebsvermögen übergehen.
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