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Körperschaftsteuer

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 16. April 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

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Körperschaftsteuer
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Koerperschaftsteuer-Betriebsausgabe

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Körperschaftsteuer

Körperschaftsteuer – Was ist das?

Die Körperschaftsteuer (KSt) ist in der Bundesrepublik Deutschland eine Steuer, die auf das Einkommen juristischer Personen erhoben wird. Zu diesen juristischen Personen gehören etwa Kapitalgesellschaften, Vereine und Genossenschaften. Der Steuersatz der Körperschaftsteuer liegt einheitlich bei 15 %. Zusätzlich zur Körperschaftsteuer werden 5,5 % der Steuersumme als Solidaritätszuschlag fällig. Das für die Körperschaftsteuer maßgebliche Einkommen ist in verschiedenen Steuergesetzen geregelt. Steuerpflichtige juristische Personen sind zu der jährlichen Abgabe einer Körperschaftsteuererklärung gegenüber dem jeweilig zuständigen Finanzamt verpflichtet. Parteien, gemeinnützige Unternehmen oder jene, die einem kirchlichen Zweck dienen und bundeseigene Unternehmen sind von der Körperschaftsteuerpflicht ausgenommen. Neben der Körperschaftsteuer gehören auch die Gewerbesteuer und die Einkommensteuer auf unternehmerische Erträge zu den in Deutschland erhobenen Unternehmenssteuern.

Gewerbesteuer, Gewerbesteuerhebesatz, Unternehmensbesteuerung
Unternehmensbesteuerung in Deutschland basiert auf lokal unterschiedlichen Gewerbesteuersätzen und der Körperschaftsteuer

Als Schreibweise ist sowohl „Körperschaftssteuer“, als auch „Körperschaftsteuer“ möglich.

Wer erhält die Körperschaftsteuer und wie ist sie zu klassifizieren?

Bei der Körperschaftssteuer handelt es sich um eine sogenannte direkte Steuer, da der Steuerpflichtige die Belastung selbst zu tragen hat. Da es sich darüber hinaus um eine Steuer handelt, deren Höhe vom Gewinn abhängig ist, handelt es sich um eine Ertragsteuer und da eine Person (auch juristisch) besteuert wird, auch um eine Personensteuer. Die vereinnahmte Körperschaftsteuer steht zur Hälfte dem Bund und zur Hälfte dem Bundesland zu, in dem sie erhoben wurde. Die Körperschaftsteuer ist nach Artikel 106 Abs. 3 des Grundgesetzes also eine Gemeinschaftsteuer.

Viele Regelungen zur Einkommensteuer, die im Einkommensteuergesetz festgelegt sind, gelten ebenfalls für die Körperschaftsteuer. Das Körperschaftsteuergesetz (KStG) baut inhaltlich auf dem EStG auf. Genauere Regelungen finden sich in der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung.

Wie hängen Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer zusammen?

Die Körperschaftsteuer muss nicht fuer den Gewinn von Gesellschaftern und Anteilseignern berechnet.
Die Körperschaftsteuer muss nicht fuer den Gewinn von Gesellschaftern und Anteilseignern berechnet.

Werden Gewinne aus einem Gewerbe erzielt oder handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft, so ist eine Körperschaft ebenfalls gewerbesteuerpflichtig (nähere Informationen zur Gewerbesteuer finden sich im Eintrag zur „Gewerbesteuer“). Etwaig entrichtete Gewerbesteuer wird nicht auf die Körperschaftsteuer angerechnet. Auch der von einer Körperschaft erwirtschaftete und ausgeschüttete Gewinn wird bei Gesellschaftern und Anteilseignern als Einkünfte aus Kapitalvermögen im Rahmen der Einkommensteuer versteuert. Dabei wird jedoch nicht der individuelle Steuersatz angewendet, sondern der Steuersatz der Abgeltungsteuer (nähere Informationen zur Abgeltungssteuer finden sich im Eintrag „Abgeltungssteuer“).

Wer ist Körperschaftsteuerpflichtig?

Bei der Körperschaftsteuer wird zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht unterschieden. Folgende Körperschaften unterliegen gemäß KStG einer unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht:

Art der SteuerpflichtRechtsformen
Unbeschränkte Steuerpflicht– Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH und europäische Gesellschaftsformen)

– Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

– Versicherungs- und Pensionsfonds auf Gegenseitigkeit

– Juristische Personen des privaten Rechts, wie eingetragene Vereine (e.V.) oder Stiftungen

– Nichtrechtsfähige Vereine, Stiftungen, Anstalten und Zweckvermögen, die dem privaten Recht zuzuordnen sind

– Gewerbliche Betriebe von Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie beispielsweise Stadtwerke oder lokale Verkehrsbetriebe, die im Eigentum von Gemeinden oder Bundesländern sind

Beschränkte Steuerpflicht– Bei Sitz im Ausland sind Körperschaften nur beschränkt steuerpflichtig. Eventuell kommen die Vereinbarungen aus Doppelbesteuerungsabkommen zum Tragen.

– Körperschaften des öffentlichen Rechts sind für ihre Einnahmen, die einer Kapitalertragssteuerpflicht unterliegen, ebenfalls nur beschränkt steuerpflichtig.

Wer ist von der Zahlung der Körperschaftsteuer befreit?

Einige Körperschaften sind, wie zuvor erwähnt, nicht zur Zahlung der Körperschaftsteuer verpflichtet. Dazu gehören Unternehmen des Bundes, politische Parteien nach § 2 des Parteiengesetzes (PartG), Berufsgenossenschaften und sämtliche gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienliche Körperschaften, die keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten.

Wie wird die Höhe der Körperschaftsteuer ermittelt?

Der Steuersatz beträgt inklusive Solidaritätszuschlag 15,825 % des zu versteuernden Einkommens. Dieser Steuersatz gilt einheitlich im gesamten Bundesgebiet. In § 7 Abs. 1 KStG ist geregelt, dass sich die Körperschaftsteuer nach dem zu versteuernden Einkommen bemisst. Der in einer Steuerbilanz ausgewiesene Gewinn wird dabei zur Ermittlung des Einkommens herangezogen. Die Ermittlung gleicht in weiten Teilen der Ermittlung des Einkommens im Rahmen der Einkommensteuer. Gehen die Regelungen des KStG weiter als die des EStG, so sind diese ausdrücklich anzuwenden.

Nicht immer kann der in einer Bilanz ausgewiesene Gewinn ohne weiteres herangezogen werden. So ist dieser etwa zu korrigieren, wenn Bewertungen des Anlagevermögens voneinander abweichen oder Gewinn- oder Verlustvorträge aus den Vorjahren noch nicht im Jahresüberschuss berücksichtigt wurden. Auch Gewinnausschüttungen, die während eines Geschäftsjahres erfolgen, sind zu berücksichtigen. Beispielhaft werden bei der Ermittlung des Einkommens gemäß R 29 Abs. 1 KStR folgende Posten berücksichtigt:

Jahresüberschuss gemäß Handelsbilanz

+- etwaiger Korrekturen

Jahresüberschuss gemäß Steuerbilanz

+ verdeckte Gewinnausschüttungen

– verdeckte Einlagen

+ nichtabziehbare Aufwendungen

+ Gesamtbetrag der Zuwendungen

+- Kürzungen/Hinzurechnungen (bei Beteiligungen an weiteren Gesellschaften)

– Steuerfreie Einnahmen

+ Gewinnzuschläge

– Investitionsabzugsbeträge
= steuerlicher Gewinn

– Abzugsfähige Zuwendungen

= Gesamtbetrag der Einkünfte

– Verlustabzug

= Einkommen
Freibeträge für bestimmte Körperschaften
= Summe des zu versteuernden Einkommens

Was sind verdeckte Gewinnausschüttungen?

Es besteht die Möglichkeit, das Körperschaften verdeckte Gewinnausschüttungen vornehmen. Dies ist immer dann der Fall, wenn ein Gesellschafter mit einer Körperschaft einen Vertrag abschließt, der in dessen Ausgestaltung nicht mit einem Dritten hätte abgeschlossen werden können. Ein typisches Beispiel ist etwa die Zahlung außergewöhnlich hoher Mieten oder die Inrechnungstellung außergewöhnlicher Kosten. Gleiches gilt für Angehörige eines Gesellschafters, die von solchen Verträgen profitieren würden. Da gemäß KStG unnötige Ausgaben, zu denen derartige Verträge gehören, ein zu versteuerndes Einkommen nicht mindern dürfen, wird auch die Steuerlast nicht gemindert. Derjenige, der von einer verdeckten Gewinnausschüttung profitiert, muss diese als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuern. Dies gilt jedoch nur für jenen Betrag, der als unangemessen gesehen wird. Der angemessene Anteil, beispielsweise des Gehalts oder der Raummiete wird als Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit oder Einkommen aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt.

Was sind verdeckte Einlagen?

Ebenso wie sich Gesellschafter einen eigenen Vorteil verschaffen können, können diese auch einer Körperschaft einen Vorteil verschaffen. Dies ist etwa der Fall, wenn auf Gehalt verzichtet wird oder Vermögensgegenstände weit unter Wert an eine Körperschaft veräußert werden. Derartige Einlagen dürfen das Einkommen nicht beeinflussen und müssen daher neutralisiert werden. Auch Geschäftsvorfälle mit nahen Angehörigen eines Gesellschafters werden hierbei berücksichtigt.

Wie wirken sich Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften aus?

Insbesondere größere Unternehmen sind komplexe Gebilde mit vielen einzelnen Gesellschaften, die hierarchisch oder untereinander beteiligt sind. Damit es nicht zu einer Kumulationswirkung der Körperschaftssteuer kommt, sind Gewinnausschüttungen oder Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Anteilen nach § 8b KStG nicht zu besteuern. Diese erfolgt nur, wenn die Gewinne an natürliche Personen ausgeschüttet werden.

Welche Freibeträge gelten im Rahmen der Körperschaftsteuer?

Freibeträge werden nur bestimmten Körperschaften eingeräumt. So gelten für landwirtschaftlich tätige Vereine und Genossenschaften ein Freibetrag von 15.000 € und für Körperschaften, die keine Gewinne ausschütten, wie etwa eingetragene Vereine, ein Freibetrag von 5.000 €. Die Freibeträge werden dabei schlicht von dem ermittelten Einkommen abgezogen.

Wie ist die Körperschaftsteuer zu erklären?

Körperschaften sind zur Einreichung der Körperschaftsteuererklärung zum vorangegangen Jahr bis zum 31. Mai des Folgejahres verpflichtet. Ähnlich wie bei der Umsatzsteuer kann das zuständige Finanzamt regelmäßige Vorauszahlungen festsetzen. Der Erklärungsbogen der Körperschaftsteuer kann bei Bedarf um verschieden Anlagen ergänzt werden. Dazu gehören:

  • Anlage SP: Für den Abzug von Spenden
  • Anlage A: Für die Angabe nichtabziehbarer Aufwendungen
  • Anlage AE: Für ausländische Einkünfte
  • Anlage GR: Genossenschaften und Vereine
  • Anlage ORG: Für Organschaften
  • Anlage WA: Für die Erklärung weiterer Angaben wie Stammkapital oder Beziehungen der Gesellschafter

Abgegeben wird die Erklärung entweder durch die verantwortlichen Geschäftsführer oder einem bevollmächtigten Steuerberater.

Bildnachweise: © rogerphoto - stock.adobe.com, Grecaud Paul - Fotolia.com, © makibestphoto - stock.adobe.com, © FunkyKoval - stock.adobe.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.