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Büroausstattung absetzen

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 19. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Büroausstattung absetzen
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Als Unternehmer hat man zwangsläufig eine Menge Schreibkram zu bewältigen – so müssen beispielsweise Angebote erstellt, Rechnungen geschrieben und die Buchführung erledigt werden. Hinzu kommt, dass man aufgrund gesetzlicher Vorgaben (z. B. Steuerrecht) diversen Aufbewahrungspflichten nachzukommen hat. Für alle diese Dinge braucht man ein vernünftiges Büro, in dem man bequem arbeiten kann und sich wohlfühlt.

Die Kosten für eine Büroausstattung sind steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben. Dabei dürften Möbel wie z.B. ein Schreibtisch, Drehstuhl, Besprechungstische, Besucherstühle, Aktenschränke oder Kommoden die wohl größten Anschaffungen darstellen.

Derartige Dinge werden üblicherweise länger als 1 Jahr genutzt und zählen deshalb zu den abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Wenn ein solcher Gegenstand netto nicht mehr als 410 Euro kostet und selbstständig genutzt werden kann, dann handelt es sich um ein sog. geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG), welches man im Jahr der Anschaffung vollständig als Betriebsausgabe absetzen kann. Sobald die Anschaffungskosten jedoch über der 410 Euro-Grenze liegen, muss man diese im Wege der sog. Abschreibung für Abnutzung (AfA) auf die voraussichtliche Nutzungsdauer verteilen. Für Büromöbel beträgt die Nutzungsdauer nach den amtlichen AfA-Tabellen 13 Jahre.

Neben den Möbeln darf man aber auch eine ganze Reihe von Kleinigkeiten nicht vergessen, die in einem Büro stehen. So gehören beispielsweise auch

Was alles als Büroausstattung geltend gemacht werden kann
Zu einem gut ausgestatteten Arbeitsplatz gehört oft mehr als nur ein Computer.
  • ein Kaffeeautomat
  • Kaffeegeschirr
  • Bürolampe
  • Schreibunterlagen
  • und Teppiche

zu den Kosten einer Büroausstattung. Und nicht zu vergessen: selbstverständlich stellen auch die Kosten für einen frischen Strauß Blumen abzugsfähige Dekorationskosten dar.

Grundsätzlich kann man die Kosten einer Büroausstattung in unbegrenzter Höhe absetzen, da die Finanzverwaltung nicht prüft, ob diese notwendig sind. Was zählt, ist ausschließlich die betriebliche Veranlassung. Allerdings kann der Abzug für solche Aufwendungen versagt werden, die nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen betrachtet werden. So wird beispielsweise ein antiker Schreibtisch für 50.000 Euro sicherlich nicht zur üblichen Büroausstattung eines Unternehmens zählen.

Über den Autor

Autor
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.