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Die wichtigsten Stolperfallen beim Aufhebungsvertrag

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 16. April 2024

Geschätzte Lesezeit: < 1 Minute

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Die wichtigsten Stolperfallen beim Aufhebungsvertrag
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Der Aufhebungsvertrag wird heute gerne genutzt, um das Arbeitsverhältnis mit einem Mitarbeiter ohne gerichtlichen Streit zu beenden. Doch auch bei einem Aufhebungsvertrag kann es zu einigen Stolperfallen kommen.

So gilt die Schriftformerfordernis für den Aufhebungsvertrag. Das heißt, dass beide Parteien den Aufhebungsvertrag unterzeichnen müssen, damit er wirksam wird.

Eine Abfindung muss generell nicht gezahlt werden. Meist wird diese nur dann vom Arbeitgeber angeboten, wenn er befürchtet, der Arbeitnehmer würde andernfalls klagen. Deshalb deutet eine Abfindung beim Aufhebungsvertrag in einigen Fällen auf eine unberechtigte Kündigung hin.

Nachteile durch den Aufhebungsvertrag

Für den Arbeitnehmer ergeben sich aus dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages oft weitreichende Nachteile. So kann eine Sperrung des Bezuges von Arbeitslosengeld für bis zu zwölf Wochen erfolgen. In dieser Zeit erhalten die Arbeitnehmer nicht nur kein Geld, sondern sind ebenso wenig in der Krankenversicherung abgesichert.

Dies gilt insbesondere dann, wenn der Aufhebungsvertrag geschlossen wird, obwohl keine Kündigung droht. Auch wenn die einzuhaltende Kündigungsfrist mit dem Aufhebungsvertrag unterschritten wird, kann es zu Sanktionen für den Arbeitnehmer kommen. Deshalb sollte beim Aufhebungsvertrag geprüft werden, mit welchen Strafen der Arbeitnehmer zu rechnen hat.

Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag

Ebenfalls ist zu unterscheiden zwischen dem Abwicklungs- und Aufhebungsvertrag. Letzterer entsteht dann, wenn dem Arbeitnehmer gekündigt wird, die Modalitäten zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses aber erst im Nachhinein geklärt werden.

Eine weitere Stolperfalle beim Aufhebungsvertrag liegt im Bereich der Freistellung. Diese sollte explizit im Aufhebungsvertrag erwähnt werden, ebenso wie Regelungen zum Resturlaub. Die Freistellung sollte nicht unwiderruflich erfolgen. Der Arbeitnehmer könnte dadurch Nachteile erhalten.

Quellen:
http://www.management-praxis.de
http://www.channelpartner.de


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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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