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Tanken in der EU – Das gilt beim Vorsteuerabzug

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 16. Februar 2022

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Tanken in der EU – Das gilt beim Vorsteuerabzug
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Auch wenn sich die Spritpreise in den vergangenen Wochen etwas entspannt haben, sind sie doch im Vergleich zu einigen Jahren immer noch recht hoch. Es verwundert daher nicht, dass auch viele Unternehmer und Selbstständige – sofern möglich – im benachbarten Ausland versuchen preiswerter zu tanken. Doch das macht nicht immer Sinn. Bonn, 26. August 2015 – Unternehmer die beispielsweise in Grenznähe zu Österreich wohnen, nutzen gern die billigeren Spritpreise im Nachbarland. Doch eine Vorsteuererstattung für die im Ausland gezahlte Umsatzsteuer ist meist nicht möglich. Selbstständige sollten daher genau aufpassen.

Kein Vorsteuerabzug beim Tanken in anderen EU-Staaten

Ein deutscher Unternehmer darf lediglich die Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, die er in Deutschland bezahlt hat. Umsatzsteuer, die in anderen EU-Staaten gezahlt wird, darf er grundsätzlich nicht als Vorsteuer geltend machen, sondern muss als Aufwand gebucht werden. Unter welchen Umständen dies trotzdem möglich ist, erläutern wir Ihnen weiter unten.

Daher müssten Unternehmer theoretisch immer genau nachrechnen, ob das Tanken im Ausland Sinn macht. Ein simples Beispiel: Der Unternehmer zahlt in Deutschland für einen Liter Benzin 1,30 Euro. Daraus kann er pro Liter 0,21 Euro Vorsteuer geltend machen. Der Preisvorteil gegenüber dem Spritpreis in Österreich müsste demnach mehr als 0,21 Euro betragen.
Wie gesagt, nur ein einfaches Beispiel, ohne die Berücksichtigung anderer Faktoren.

Antrag auf Vorsteuer Erstattung in anderen EU Staaten

Da alle Länder innerhalb der EU untereinander eine so genannte Gegenseitigkeitsvereinbarung getroffen haben, können Unternehmer mit einem Sitz in der EU, die jeweilige Vorsteuererstattung bei jedem anderen EU-Land beantragen. In der Praxis würde das bedeuten, dass Unternehmer mit Sitz in Deutschland über das Bundeszentralamt für Steuern ihren Antrag elektronisch einreichen können.

Allerdings gelten dann natürlich nicht die Umsatzsteuerbestimmungen Deutschlands, sondern des jeweiligen Landes. Beispielsweise können Unternehmer aus Österreich grundsätzlich keine Vorsteuer als Betriebsausgabe aus den Benzinkosten geltend machen (Nur wenige Ausnahmen gelten hier, wie zum Beispiel Fahrschulfahrzeuge). Das bedeutet, dass Selbstständige aus Deutschland das ebenfalls nicht dürfen – sofern sie nicht in eine besondere Kategorie fallen.

Dieses Prinzip trifft nicht nur auf Österreich oder das Tanken zu, sondern auf alle Staaten der EU. Unternehmer sollten sich daher im Vorfeld informieren, ob ein Antrag auf Vorsteuerabzug für das betroffene Land überhaupt Sinn macht.

Bildnachweise: © Sandor Jackal/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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