Der Aufwand lohnt sich
Doch damit das möglich ist, müssen Sie alle möglichen Belastungen bei der Einkommensteuer von der Steuer absetzen. Doch wer muss eigentlich eine Einkommensteuererklärung abgeben? Im Grunde können sich viele Arbeitnehmer die Anfertigung der Steuererklärung sparen, doch das Finanzamt arbeitet nach der sogenannten Veranlagungspflicht. Hier geht das Finanzamt davon aus, dass beim Steuerzahler nicht genügend Steuern eingezogen wurden. Eine Veranlagungspflicht ist unter folgenden Voraussetzungen gegeben:
- Haben Sie neben Lohn und Gehalt privat oder geschäftlich weitere Einkünfte, die jährlich bei mehr als 410 Euro liegen, müssen Sie eine Steuererklärung abgeben.
- Haben sich Eheleute oder eingetragene Lebenspartner für die Steuerklassen V und VI entschieden oder wurde mit Faktor die Steuerklasse IV gewählt, ist die Abgabe der Steuererklärung erforderlich.
- Beträgt das Einkommen trotz eingetragenen Freibetrag bei einem Single über 11.000 Euro besteht eine Abgabepflicht. Für Ehepaare liegt diese Einkommensgrenze bei über 20.900 Euro.
- Auch Steuerzahler, die Lohnzahlungen von mehreren Arbeitgebern erzielen, müssen die Erklärung abgeben.
- Belaufen sich steuerfreie Lohnersatzleistungen jedes Jahr auf über 410 Euro, ist die Abgabe erforderlich.
- Die Steuererklärung muss ebenso abgegeben werden, wenn Sie sich im gleichen Jahr der Scheidung wieder für eine Hochzeit entschieden haben.
Überblick über absetzbare Kosten
Steuerberater betonen immer wieder, dass es viele Aufwendungen gibt, die Sie als Gebühren absetzen können. Während die Ausgabenpunkte bei Arbeitnehmern und Selbständigen oft identisch sind, gibt es bei den Höchstgrenzen, die das Finanzamt akzeptiert, häufig Unterschiede. Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten sechs Kostengruppen zusammen, die Sie von der Einkommensteuer absetzen können.
Kostenart | Hinweise |
Werbungskosten | Viele Arbeitnehmer profitieren vor allem von den absetzbaren Werbungskosten. Werbungskosten sind Ausgaben, die Sie haben, um Ihrem Beruf nachzugehen. Hier geben Sie das häusliche Arbeitszimmer ebenso an wie Pendlerkosten und Aufwendungen für Telefon und Internet. |
Aufwendungen für die Altersvorsorge | Zahlen Sie in Riester- und Rürup-Rente, aber auch in die betriebliche Altersvorsorge ein, können Sie auch das von der Einkommenssteuer absetzen. |
Einkünfte aus Ehrenämtern | Hier werden Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten berücksichtigt, die Sie in Vereinen, aber beispielsweise auch in öffentlichen Einrichtungen absolvieren. |
Sonderausgaben | Als Sonderausgaben gelten Beiträge zu Versicherungen, insbesondere Kranken- und Pflegeversicherung. Weiterhin können Sie hier Spenden und Schulgeld angeben, das Sie für Ihre Kinder zahlen. |
Außergewöhnliche Belastungen | Sind Sie im Jahresverlauf von Scheidung, Zivilprozessen oder Unterhaltszahlungen betroffen, sind das außergewöhnliche Belastungen. |
Haushaltsnahe Dienstleistungen | Beschäftigen Sie eine Reinigungskraft oder Haushaltshilfe, fallen die Kosten unter diesen Punkt. Auch Aufwendungen für den Pflegedienst können Sie von der Einkommensteuer absetzen. |
Ihre Steuererklärung für das Vorjahr müssen Sie immer pünktlich beim Finanzamt bis zum 31. Mai des laufenden Jahres abgeben. Eine Ausnahme gilt für diejenigen, die sich die Erklärung von einer Lohnsteuerhilfe oder einem Steuerberater anfertigen lassen. Für sie ist der Stichtag der 31. Dezember.
Vorgehensweise bei Selbständigen und Freiberuflern
Die zu zahlende Einkommensteuer ist eine private Aufwendung. Damit kann nicht von der Betriebsausgabe Einkommensteuer ausgegangen werden. Selbständige haben die Möglichkeit, ihren Gewinn relativ einfach mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu ermitteln. Hierfür errechnen Sie aus allen Einnahmen, die Sie verzeichnet haben, zunächst den Jahresumsatz. Von diesem ziehen Sie schließlich Ihre Ausgaben ab. Berücksichtigen Sie hier auch die Abschreibungen für Anlagevermögen und geringwertige Wirtschaftsgüter, die Sie für ein Kalenderjahr ermittelt haben. Anschließend können Sie den Gewinn berechnen. Der Gewinn ist das Einkommen, das Sie versteuern müssen. Dieses geben Sie in der Steuererklärung an.
Dort können Sie dann die oben beschriebenen Aufwendungen geltend machen. Bei der Kranken- und Pflegeversicherung profitieren Sie von umfangreicheren Höchstgrenzen.
Übersicht über außergewöhnliche Belastungen
Es gibt viele Kosten, die Sie im Jahresverlauf belasten können. Viele davon können Sie als außergewöhnlichen Belastungen von der Steuer absetzen. Dazu gehören:
- Rollstühle
- Brillen
- Einlagen
- Hörgeräte
Bislang lassen sich diese Ausgaben nur in dem Jahr absetzen, in dem sie auch angefallen sind. Immer wird darüber diskutiert, hohe Belastungen über mehrere Jahre von der Einkommensteuer absetzen zu können. Doch das ist bislang vom Gesetzgeber nicht zugelassen wurden. Unterhaltszahlungen können bis zu einer Maximalsumme von 8472 Euro als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden.
Steuererklärung soll einfacher werden
Auch wenn Selbständige nicht ihre Einkommensteuer als Betriebsausgabe absetzen können, gibt es viele Möglichkeiten, um die Steuerbelastung zu mindern. Wichtig ist allerdings, dass Sie das gesamte Potenzial ausnutzen. Sowohl von Verbraucherschützern als auch von den Steuerzahlern selbst wurde immer wieder die Komplexität der Steuererklärung bemängelt. Mittlerweile hat die Bundesregierung reagiert. Das Kabinett hat genau 1,5 Jahre darüber beraten, wie sich die Steuererklärungen vereinfachen lassen. In Zukunft soll demnach vieles automatisch und digital bearbeitet werden. Darüber hinaus sollen auch die Steuerbescheide teilweise automatisch und damit schneller auf den Weg gebracht werden. Auch sollen die Steuerzahler in Zukunft stärker von Steuersenkungen profitieren können, da hier gegen die kalte Progression gearbeitet wird. Hierfür wurden einige für die Einkommenssteuer geltende Höchstgrenzen nochmals angehoben.
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