Mit der Änderung der Lohnsteuerrichtlinie 2008 wurde der Begriff Einsatzwechseltätigkeit aufgegeben und unter dem Begriff „Beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit“ eingeordnet.
Stand bis 31.12.2007 Einsatzwechseltätigkeit im Sinne der Werbungskosten eines Angestellten gibt es bei einem selbständigen Unternehmer nicht. Sofern ein Unternehmer im Handwerk auf wechselnden Baustellen unterwegs ist, kann er dafür zum Einen die entstehenden Reisekosten oder Fahrtkosten geltend machen. Zum Anderen sind auch die Verpflegungspauschalen oder der Verpflegungsmehraufwand als Betriebsausgabe abzugsfähig. Verpflegungsmehraufwand ist besser unter dem Begriff Spesen bekannt.