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Abschreibung darf nicht nachgeholt werden

Von: Frank Schroeder • Veröffentlicht: 10. Februar 2017

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 22.06.2010, Aktenzeichen: VIII R 3/08 festgestellt: die Abschreibung eines nicht als Betriebs­vermögen erfassten Wirtschafts­guts kann nicht nachgeholt werden.

Im Veranlagungszeitraum darf nur Restbuchwert zugrunde gelegt werden

Eine gleichmäßig von der Bemessungsgrundlage eines betrieblichen Wirtschaftsguts vorzunehmende normale Absetzung für Abnutzung (AfA) kann nicht nachgeholt werden, wenn sie deshalb versäumt wurde, weil das Wirtschaftsgut fälschlich nicht als betrieblich erfasst war. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Im hier vorliegenden Fall ging es um ein Patent, das in einen Verwertungsbetrieb eingelegt worden war. Einlage, Einlagewert und Restnutzungsdauer des Patents waren Gegenstand einer tatsächlichen Verständigung, die erst Jahre nach der Einlage zustande kam. In der Zwischenzeit hatte es der Kläger versäumt, Abschreibung auf den Einlagewert vorzunehmen. Daraus ergab sich ein Streit über die Höhe des noch absetzungsfähigen Restbuchwertes.

Die Veröffentlichung erfolgt mit freundlicher Genehmigung von: www.kostenlose-urteile.de/Urteil10492


Bildnachweise: © rcfotostock/Fotolia.com

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