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Vereinbarter Kaufpreis ist Grundlage für Immobilien-Abschreibung

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 16. März 2017

Geschätzte Lesezeit: < 1 Minute

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Bausparvertrag absetzen - so werden die Verträge bei der Steuererklärung behandelt

In der Regel setzt sich bei einem Kauf eines Betriebsgrundstücks der Kaufpreis aus dem Grundstück und dem Gebäude zusammen. Je höher der vertragliche Wert für das Gebäude ist, umso größer ist die Abschreibung und damit die Betriebsausgabe für den Unternehmer. Ein aktuelles Urteil des BGH stärkt jetzt die Käufer.

 Karlsruhe, 26. Mai 2016 – Grundstücke können nicht abgeschrieben werden, da sie sich – von diversen Ausnahmen abgesehen – nicht abnutzen. Dafür jedoch das Betriebsgebäude auf dem Grundstück. Als Grundlage für die Höhe der Abschreibung dient die im Kaufvertrag festgelegte Kaufpreisteilung zwischen Grundstück und Gebäude.

Finanzämter schauen deshalb seit jeher ganz genau hin, da die Beamten von Grund auf einen zu hohen Kaufpreisanteil für das Gebäude vermuten. Denn dadurch vergrößern sich die Betriebsausgaben. Doch das Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Fall die Käufer, sprich Unternehmer, gestärkt.

Vereinbarter Kaufpreisanteil gilt!

Der Bundesgerichtshof stellte in einem Urteil klar: Die im Notarvertrag vereinbarte Aufteilung des Kaufpreises zwischen Grundstück und Gebäude gilt! Diese Vereinbarung ist nur dann anzufechten, wenn eine Aufteilung nur zum Schein vorgenommen wurde oder ganz offensichtlich ein Gestaltungsmissbrauch vorliegt.

In einem konkreten Fall betrug der Anteil für das Gebäude 300.000 DM und circa 200.000 DM auf Grund und Boden. Die Abschreibung erfolgte auf Grundlage der 300.000 DM. In den Augen des zuständigen Finanzamts, war dieser Gebäudeanteil viel zu hoch und akzeptierte nur eine geringere Abschreibung. Der Bundesgerichtshof sah das jedoch anders: Es gilt, was vertraglich vereinbart wurde, solange kein Scheingeschäft oder Missbrauch vorliegt.

Vernünftige Aufteilung empfehlenswert

Die Aufteilung des Kaufpreises zwischen Gebäude und Grundstück sollte vernünftig erfolgen. Sollte es dennoch zu Schwierigkeiten mit dem zuständigen Finanzamt kommen, so sollten Unternehmer auf das aktuelle Urteil des BGH verweisen und Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen.

Das Urteil des BGH ist unter diesem Aktenzeichen einsehbar: IX R 12/14.


Bildnachweise: © Robert Kneschke/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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