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Ärzte dürfen Rückstellungen für Honorarrückforderungen bilden

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 20. März 2017

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Ärzte dürfen Rückstellungen für Honorarrückforderungen bilden
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Bei unwirtschaftlicher Verordnungsweise fordern Krankenkassen gezahlte Honorare von den betroffenen Ärzten zurück. Um für drohende Regressforderungen vorbereitet zu sein, bildete eine Ärzte-GbR Rückstellungen. Das Finanzamt sah jedoch keinen ausreichenden Nachweis dafür und löste die Rückstellung mit einer Gewinnauswirkung auf.

 München, 06. Mai 2015 – Zwei Ärzte hatten in ihrem Jahresabschluss zum 30.06.2003 Rückstellungen für Honorarrückforderungen der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) gebildet. Sie hatten die vorgegebenen Verschreibungsrichtgrößen pro Quartal um jeweils fast 200 Prozent überschritten. Doch das Finanzamt sah keine ausreichende Begründung für das Bestehen ungewisser Verbindlichkeiten und löste de Rückstellung auf. Mit der Folge, dass die GbR jetzt 135.000,- Euro mehr Gewinn verbuchen musste und entsprechend auch mehr Steuern zahlen sollte.

Dagegen klagten die beiden Ärzte, doch das Finanzgericht folgte der Argumentation des Finanzamts. Die KÄV hat in ihren Schreiben an die Ärzte zwar auf die Überschreitung hingewiesen, aber noch keine Rückzahlungen gefordert. Außerdem müsse die KÄV zunächst die Wirtschaftlichkeit hinterfragen beziehungsweise überprüfen und dann erst einen Regressanspruch festsetzen. Aus diesen Gründen sah das Finanzgericht keine ausreichende Notwendigkeit, Rücklagen zu bilden.

Klage vor dem Bundesfinanzhof erfolgreich

Daraufhin reichten die beiden Mediziner Klage beim BFH ein. Dieser vertritt eine großzügigere Auffassung und gab den Ärzten Recht. Im Gegensatz zum Finanzgericht sah der BFH in diesem Fall eine hinreichend konkretisierte Verbindlichkeit (Rückzahlungen an die KÄV) an. Die Begründung sah wie folgt aus:

  • Bereits bei einer Überschreitung des Richtgrößenvolumens von mehr als 25 Prozent, kann eine Rückforderung gestellt werden. Die Ärzte-GbR überschritt die Grenze um fast 200 Prozent.
  • Die KÄV hatte bereits Kenntnis erlangt und die Wahrscheinlichkeit, dass Regressansprüche gestellt werden, waren aufgrund des Schreibens hinreichend konkretisiert, auch wenn noch keine Summen genannt wurden.

Der Bundesfinanzhof sah, im Gegensatz zum Finanzgericht, nicht die Notwendigkeit, dass zunächst ein strukturiertes Verfahren (Feststellung des Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, Stellungnahme durch den Arzt, Hinwirken auf Vereinbarung) durchlaufen werden muss, um Rückstellungen zu bilden. Allerdings blieb eine Sache offen. Der BFH hatte nur darüber zu entscheiden, ob es für die Rückstellung eine ausreichend konkretisierte Forderung gab. Ob die Rückstellung auch der Höhe nach angemessen war, muss in einem zweiten Verfahren jetzt wiederum vom zuständigen Finanzgericht geklärt werden.


Bildnachweise: © Kzenon/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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