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Bei der unangemeldeten Überprüfung: was darf das Finanzamt wirklich

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 16. April 2024

Geschätzte Lesezeit: < 1 Minute

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Bei der unangemeldeten Überprüfung: was darf das Finanzamt wirklich
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Für viele der Alptraum schlechthin. Das Finanzamt kommt unangemeldet und prüft bis in den kleinsten Winkel des Unternehemens. Alles wird umgekrempelt, durchsucht und hinterfragt. Ganze Akten und Ordner werden kopiert, eingezogen oder konfisziert.

Was darf das Finanzamt wirklich? Muss sich das Finanzamt anmelden oder kann der Finanzbeamte auch ohne vorherige Anmeldung die Geschäftsräume durchsuchen? Lösung: Bei der Umsatzsteuernachschau kann der Finanzbeamte ohne Anmeldung die Geschäftsräume zu den gewöhnlichen Arbeitszeiten oder Geschäftszeiten betreten. Privaträume sollten gemieden werden. Diese sind nur dann in die Nachschau einzubeziehen, wenn dadurch Gefahren für die öffentliche Sicherheit vermieden werden können. Der Unternehmer sollte stets den die Identität des Vertreters der Finanzverwaltung prüfen. Dieser hat auch eigentlich unaufgefordert sich auszuweisen. Außerdem ist die Amtsinterne Ermächtigung vorzulegen. Mehr zum Thema Umsatzsteuernachschau und Umsatzsteuerprüfung in unserem Forum.

Fazit

Seien Sie also auf eine unangemeldete Überprüfung der Umsatz- und Vorsteuern in Ihrem Unternehmen, teils auch in Ihren Wohnräumen gefasst. Sofern sich der Prüfer jedoch nicht eindeutig ausweisen kann, bitten Sie ihn um etwas Geduld und fragen Sie telefonisch beim für Sie zuständigen Finanzamt nach. Achten Sie dabei immer auf Ihren Tonfall, denn ein unhöflicher Ton kann schnell noch größere Prüfungen nach sich ziehen. Lassen Sie sich aber nicht zu sehr in die Karten schauen. Erst nachdem eindeutig feststeht, dass es sich beim Prüfer auch tatsächlich um einen solchen handelt, sollten Sie ihm Zugang zu Ihren Unterlagen gewähren. Bedenken Sie dabei, dass nicht nur sämtliche schriftlichen Unterlagen vorzulegen sind, sondern Sie ebenso verpflichtet sind, Ihre elektronische Buchführung vorzulegen. Ihr Prüfer kann somit auch in Ihren Rechner sehen. Vermeiden Sie es also im Vorfeld, hier Dinge zu hinterlegen, die nicht ganz koscher sind.

Quelle: Steuerberater Kexel


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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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