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Die wahre Funktion der neuen Anlage EÜR

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 8. Februar 2017

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Die wahre Funktion der neuen Anlage EÜR
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Seit dem Veranlagungsjahr 2005 muss der Steuerpflichtige zur Ermittlung seines Gewinns ein amtlich vorgedrucktes Formular verwenden. Von dieser Neuregelung ausgeschlossen sind Personen, deren Betriebseinnahmen für den entsprechenden Betrieb unter der Grenze von 17.500 EUR liegen. 

Mit diesem Rechner wird alles berechnet, was in der Anlage EÜR eingetragen werden muss. © Thorben Wengert / pixelio.de

In diesem Fall kann der Steuerpflichtige eine formlose Gewinnermittlung beim Finanzamt abgeben. Er ist also nicht an das Formular der Finanzverwaltung gebunden. Was muss alles in der Anlage EÜR eingetragen werden? Insbesondere umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahmen, vereinnahmt Umsatzsteuer, erstattete Umsatzsteuer, private Kfz-Nutzung, private Telefonnutzung, Warenentnahmen, Veräußerung oder Entnahme von Anlagevermögen. Darüber hinaus Betriebsausgaben wie der Wareneinkauf, bezogene Leistungen, Personalkosten, Abschreibungen, Sonderabschreibungen, Kraftfahrzeugkosten, Raumkosten, aber auch Schuldzinsen. Außerdem Geschenke, Bewirtungskosten, Reisekosten und andere Repräsentationskosten sowie sonstige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben für Telefon, Büromaterial, Beratungskosten, gezahlte Vorsteuerbeträge usw. Auf diese Art und Weise müssen die Betriebsausgaben nach dem vorgegebenen Schema eingruppiert werden. Aber nicht nur Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen sind auf der neuen Anlage des Finanzamtes zu vermerken, sondern auch ergänzende Angaben auf der Rückseite des Formulars. Zu diesen Angaben zählen beispielsweise die Bildung bzw. die Auflösung von Rücklagen und Ansparabschreibungen im Rahmen diverser steuerlicher Möglichkeiten. Außerdem möchte der Fiskus Entnahmen und Einlagen bei Schuldzinsenabzug erklärt haben. Dazu zählen insbesondere die Entnahmen (inklusive Sach-, Leistungs- und Nutzungsentnahmen) sowie entsprechende Einlagen des Unternehmers. Wo könnte der Haken der Finanzverwaltung liegen? Die neue Anlage zur Ermittlung des Gewinns nach §4 Abs. 3 EStG könnte ganz gezielte Zwecke verfolgen. Durch die Sammlung der Daten kann die Finanzverwaltung Unternehmen der gleichen Branche auf einer gleichen Basis miteinander vergleichen. Somit können größere Abweichungen schneller und effizienter ermittelt werden. Der Fiskus erfährt auf diese Weise, welche Firma von dem Branchendurchschnitt abweicht und kann dieses Unternehmen gezielt durch eine Betriebsprüfung überprüfen lassen. Außerdem können durch die Angabe der Entnahmen und Einlagen sich im Umlauf befindliche nicht versteuerte Gelder aufgedeckt werden. Es ist für jeden Finanzbeamten sehr fraglich, wenn ein Unternehmer über einen längeren Zeitraum Geld in Form von Privateinlagen in sein Unternehmen bringt. Schnell stellt sich da die Frage, wo dieses Geld herkommt? Unternehmer sollten daher auf keinen Fall die Anlage EÜR nutzen, wenn sie dazu nicht verpflichtet sind. Durch diese Anlage wird jeder Steuerpflichtige noch etwas gläserner dem deutschen Finanzamt gegenüber.

Quelle:

Eigene Überlegungen


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Über den Autor

Autor
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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