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Firmenwagen für Angestellte

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 15. Februar 2022

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Firmenwagen werden Angestellten vom Arbeitgeber aus sehr unterschiedlichen Motiven zur Verfügung gestellt. Doch ist dies ein attraktiver Zusatz für den Arbeitnehmer oder verbirgt sich dahinter leicht eine Steuerfalle? Neben dem täglichen Einsatz für die Bewältigung der vertraglich vereinbarten Arbeitsaufgaben (zum Beispiel im Vertriebsaußendienst) oder der stärkeren Repräsentation der zu vertretenden Firma in der Öffentlichkeit werden Firmenwagen an Angestellte meist als Bestandteil des Gehaltspakets ausgegeben. Angestellte, die einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung erhalten, sind meist in leitenden Positionen tätig oder sollen damit für langjährig gute Leistungen belohnt werden. Der Firmenwagen soll als Statussymbol zur stärkeren Bindung ans Unternehmen beitragen.

Private Nutzung = Geldwerter Vorteil

Je nach vertraglicher Vereinbarung darf der Angestellte den ihm zur Verfügung stehenden Firmenwagen dann nicht nur für seine Fahrten von und zur Arbeitsstätte nutzen, sondern auch für sonstige Privatfahrten bis hin zu langen Urlaubsreisen. Die Kosten für Anschaffung und Unterhalt des Fahrzeugs, also Wartungs- und Reparaturkosten, Steuern und Versicherungen und nicht zuletzt die Betankung werden meist vollständig vom Arbeitgeber übernommen.

Die Übernahme dieser Kosten, die der Arbeitnehmer für ein eigenes, privat angeschafftes Fahrzeug selbst tragen müsste, führt bei Nutzung eines Firmenwagens zu einem geldwerten Vorteil. Geldwerter Vorteil, das bedeutet aus Sicht des Finanzamtes, dass dem Arbeitnehmer statt einer Barauszahlung des Gehalts ein Sachwert übergeben wird. Dieser geldwerte Vorteil ist dann mit dem normalen Gehalt zu versteuern.

Die 1%-Regelung

Für einen kostenlos zur Verfügung gestellten Firmenwagen gilt zunächst die 1%-Regelung. Sie besagt, dass für die steuerliche Behandlung des geldwerten Vorteils 1% des Listenpreises des jeweiligen Fahrzeuges auf das monatliche Bruttoentgelt aufgeschlagen wird, um anschließend die Einkommensteuer von diesem erhöhten Entgelt zu bestimmen. Mit der so fälligen Steuer sind alle rein privat verursachten Nutzungskosten abgegolten.

Für die Nutzung des Firmenwagens für den täglichen Arbeitsweg zieht das Finanzamt jedoch einen weiteren Faktor heran. Die Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsstelle wird bei regelmäßiger Nutzung mit einem Aufschlag von 0,03% pro Entfernungskilometer auf die 1%-Regelung aufgeschlagen.

Alternativ zu dieser sogenannten Pauschalbesteuerung kann aber auch die Versteuerung auf Basis der tatsächlichen privaten Nutzung durchgeführt werden. Dieses Vorgehen setzt jedoch das Führen eines Fahrtenbuchs voraus, mit dem die klare Trennung von privaten und geschäftlichen Nutzungsanteilen nachgewiesen werden kann

Vorteile trotz hoher Steuern?

Auch wenn der steuerliche Nachteil bei Nutzung eines Firmenwagens zunächst sehr hoch erscheint, kann es für den Angestellten durchaus Sinn machen, ein solches Modell mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn mit einem Firmenwagen zur privaten Nutzung eine sonst anstehende Neuanschaffung eines privaten PKW’s vermieden werden kann, oder wenn die Nutzung überwiegend privat und nicht auf dem langen Arbeitsweg erfolgen soll. Auch bei noch hohen Schadensfreiheitsklassen in der privaten PKW-Versicherung bieten Firmenwagen meist Kostenvorteile für den Angestellten. Letztlich stellt die Annahme eines Firmenwagenangebots für den Arbeitnehmer auch eine weitgehende Befreiung von Risiken wie unerwarteten Reparaturkosten dar. In jedem Fall ist vor einer Entscheidung ein individueller Vergleich mit den zu erwartenden Kosten eines privat angeschafften und betriebenen Fahrzeug sinnvoll.

Bildnachweise: © razihusin/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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