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Fragwürdige Fragebögen als „Vorbereitung“ auf Betriebsprüfungen

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 30. März 2017

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Fragwürdige Fragebögen als „Vorbereitung“ auf Betriebsprüfungen
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Die Betriebsprüfer gehen neuerdings ganz besonders schlau vor, wenn es darum geht, an Informationen über zu prüfende Betriebe zu erlangen. Es werden Fragebögen verschickt, die scheinbar harmlose Fragen stellen.

Die Antworten darauf können allerdings weitreichende Folgen haben. Bisher ist besonders das Friseurhandwerk von dieser Problematik betroffen.

Tief ins Detail

Die betroffenen Friseurbetriebe werden mit allerlei schwierigen Fragen konfrontiert, z. B.

  • Welchen Anteil haben die Personengruppen Damen, Herren und Kinder an Ihrer Kundschaft?
  • Wie viel Shampoo verwenden Sie durchschnittlich pro Kunde?
  • Wie viel Blondierpulver benötigen Sie durchschnittlich für eine Haarfärbung?

Wer das aus dem Stegreif beantworten kann, legt wohl schon sehr viel Wert auf Statistik. Die meisten Friseurmeister können auf diese Fragen keine qualifizierten Antworten geben. Was liegt also am nächsten? Sie schätzen. Was passiert allerdings, wenn man nun beispielsweise die Shampoo-Menge zu niedrig einschätzt und der Betriebsprüfer bei der Anzahl an Kunden auf eine wesentlich niedrigere Menge kommt als Sie eingekauft haben? Und die Frage nach der Kundenstruktur scheint zwar harmlos, ist es aber nicht: Was passiert aber, wenn Sie zu viele Damen schätzen und Sie dann mit der durchschnittlichen Zeit, die man für die Bedienung einer Dame braucht, rein rechnerisch gar nicht mehr hinkommen? Richtig: Ihre Kalkulation geht nicht mehr auf.

Die Folge ist oft ein neues Betriebsergebnis, was eine neue Steuerfestsetzung und damit unter Umständen hohe Steuernachforderungen nach sich zieht.

Wie Sie richtig auf diese Fragebögen reagieren

Sie sollten sich zunächst einmal dessen bewusst sein, dass es für Sie keine negativen Folgen hat, wenn Sie nicht alle gestellten Fragen komplett beantworten. Nur wenn Sie falsche Angaben machen, können Sie sich in Teufelsküche bringen. Sie sind lediglich dazu verpflichtet, Angaben zu machen, wenn Sie über entsprechende Aufzeichnungen verfügen. Sie müssen keine nachträglichen Kalkulationen, Erhebungen oder Schätzungen tätigen. Wenn Sie die Antwort auf eine der Fragen nicht kennen, lassen Sie die Frage einfach unbeantwortet. Allerdings besteht eine Offenbarungspflicht, wenn Ihnen entsprechende Daten vorliegen.

Wenn Sie einen solchen Fragebogen bekommen, sollten Sie ihn am besten gemeinsam mit Ihrem Steuerberater ausfüllen. Sollten Sie den Fragebogen bereits ausgefüllt haben, bekommen Sie eventuell die Chance, Ihre Angaben zu widerrufen, denn das Niedersächsische Finanzgericht klärt noch, ob diese Fragebögen angreifbar sind (Az. 3 K 401/08).

Quelle: Der Steuerzahler 06/11, S. 144


Bildnachweise: © jannoon028/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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