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Für Aufträge an die KG keine Künstlersozialabgabe

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 29. August 2019

Geschätzte Lesezeit: < 1 Minute

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Für Aufträge an die KG keine Künstlersozialabgabe
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Die Künstlersozialabgabe ist in diesen Tagen ein heftiges Streitthema. Nun aber wurde vom Bundessozialgericht zumindest im Bereich der KG für Rechtsklarheit gesorgt.

Generell gilt, dass die Künstlersozialabgabe für alle künstlerischen Leistungen erbracht werden muss. Als Schuldner gelten immer die Auftraggeber. Die Künstlersozialabgabe muss vor allen Dingen für Personengesellschaften und Einzelunternehmen entrichtet werden. Die Höhe richtet sich nach dem gezahlten Honorar. Für juristische Personen, wie die GmbH, die GmbH & Co. KG oder die AG muss die Künstlersozialabgabe dagegen nicht entrichtet werden. Näheres zur Künstlersozialabgabe finden Sie auch hier.

Zugrunde liegender Fall

Im aktuellen Urteil des Bundessozialgerichts ging es um eine Handelskette. Sie beauftragte eine Kommanditgesellschaft (KG), ihr Werbematerialien zu erstellen. Kurze Zeit später forderte die Künstlersozialkasse die Zahlung der Künstlersozialabgabe. Die Handelskette wollte nicht zahlen und klagte vor dem Bundessozialgericht. Dieses entschied nun, dass die KG als Rechtsform sehr ähnlich einer juristischen Person aufgestellt sei. Aus diesem Grund falle die KG auch nicht in den Bereich des Künstlersozialgesetzes und es müsse folglich keine Künstlersozialabgabe entrichtet werden.

Weitere Zweifel bleiben

Obwohl auch der Bund der Steuerzahler (BdSt) dieses Urteil begrüßt, gibt er zu bedenken, dass damit noch nicht alle Zweifel rund um die Künstlersozialabgabe aus dem Wege geräumt seien. Vielmehr müsse man immer noch auf eine Entscheidung die offene Handelsgesellschaft (oHG) warten. Denn hier ist nach wie vor unklar, ob die Künstlersozialabgabe zu entrichten ist oder nicht. Dennoch ergibt sich mit diesem Urteil für Unternehmen zumindest im Bezug auf die KG eine Rechtssicherheit, die bis dato so nicht vorhanden war. Deshalb ist das Urteil zu begrüßen und es ermöglicht auch Personengesellschaften, den Wechsel in eine andere Rechtsform zu überdenken, um eben diese Abgaben zu vermeiden.


Bildnachweise: © Drobot Dean/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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