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Kann eine Bildschirmarbeitsbrille Betriebsausgabe sein?

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 29. August 2019

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Ist eine spezielle Bildschirmarbeitsbrille neben einer normalen Sehhilfe notwendig, können diese Aufwendungen Betriebsausgaben sein. Dafür sind einige rechtliche Bedingungen zu erfüllen.

Eine solche Brille ist auf den ungewöhnlichen Abstand vom 60 bis 90 cm, der am Bildschirmarbeitsplatz gegeben ist, ausgerichtet. Damit ist die Bildschirmarbeitsbrille nicht zum Lesen oder Autofahren geeignet. Der Arbeitgeber trägt die Aufwendungen für die Bildschirmarbeitsbrille, die bei ihm eine Betriebsausgabe darstellen. Für den Arbeitnehmer stellen diese Aufwendungen keinen steuerlichen Arbeitslohn und keinen Geldwerten Vorteil dar.

Zunächst ist erforderlich, dass es sich bei derArbeitsstätte tatsächlich um einen Bildschirmarbeitsplatz gemäß § 2 Abs. 5 ArbStättV handelt. In diesem Falle ist der Arbeitgeber nach § 5 ArbMedVV verpflichtet, dem bedürftigen Arbeitnehmer eine solche Brille anzubieten. Die Kosten hat gemäß § 3 ArbSchG der Arbeitnehmer zu tragen, wobei er diese als Betriebsausgabe absetzen kann. 

Trotzdem sollte natürlich darauf geachtet werden, dass diese Brille notwendig ist. Wer sie einfach nur deshalb anschafft, weil dadurch Betriebsausgaben für das Unternehmen entstehen, nicht aber, weil sie notwendig ist, darf auch nicht damit rechnen, dass die Ausgaben anerkannt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn die Bildschirmarbeitsbrille nicht genutzt wird.

Ebenfalls kann eine solche Brille nur dann zu den Betriebsausgaben gezählt werden, wenn sie verhältnismäßig ist. Das neueste Designer-Gestell, welches beim Optiker für einige Hundert Euro angeboten wird, sollten Sie also nicht wählen, da der Fiskus sonst schnell hellhörig wird.

Die spezielle Bildschirmarbeitsbrille können auch Unternehmer selbst nutzen und deren Kosten als Betriebsausgaben geltend machen. Doch gilt hier ebenfalls der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Beispiel:
Mitarbeiter U benötigt eine spezielle Bildschirmarbeitsbrille, da er mit dieser besser sehen kann. Das Gestell schlägt mit etwa 50 Euro zu Buche, mit Gläsern entsteht ein Gesamtpreis von 100 Euro. Das ist durchaus vertretbar und wird vom Fiskus anerkannt. Wenn das Gestell aber schon 300 Euro kostet, kann die Betriebsausgabe schnell gestrichen werden.


Bildnachweise: peshkova - Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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