In den Sommermonaten beginnt die allgemeine Urlaubszeit und damit in fast allen Unternehmen auch ein Personalengpass. Dieser kann jedoch kostengünstig mit kurzfristig Beschäftigten ausgeglichen werden. Die kurzfristige Beschäftigung ist als Grundvoraussetzung einen befristeten Arbeitseinsatz vorgesehen.
Abrechnung der kurzfristigen Beschäftigung
Die Lohnsteuerberechnung erfolgt pauschaliert mit 25 Prozent. Hinzu kommen lediglich der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer. Bei Bedarf kann auch nach den Daten der Lohnsteuerkarte abgerechnet werden. Für Unternehmen ist dies die kostengünstigste Variante zum Ausgleich des Personalengpasses. Doch sollten sie Vorsicht walten lassen, denn Schulabgänger, die bisher keine Lehrstelle haben, sind immer sozialversicherungspflichtig zu beschäftigen. Sie üben die kurzfristige Beschäftigung berufsmäßig aus, ebenso wie Arbeitslose.
Quelle: http://www.lohndata.de
Bildnachweise: © Wrangler/Fotolia.com