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Wie Selbstständige von den neuen Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer profitieren

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 27. Januar 2022

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

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Wie Selbstständige von den neuen Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer profitieren
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Neue Grenzen für Kleinunternehmerregelung

Seit dem 01.01.2020 gilt das Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III), das die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer von 17.500 Euro auf 22.000 Euro erhöht. Ihre Anwendung erfolgt damit bereits rückwirkend für das Jahr 2019. Hier erfahren Sie Details zur Bedeutung der Umsatzgrenze für die Kleinunternehmerregelung und was sie für Selbstständige und Existenzgründer bedeutet.

Was hinter der Kleinunternehmerregelung steckt und wer sie in Anspruch nehmen kann

Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG ist für alle Personen interessant, die sich selbstständig machen, also Unternehmer werden möchten. Für Unternehmer gilt das Umsatzsteuerrecht. Sprich, für die in einem Kalenderjahr erwirtschafteten Umsätze müssen Selbstständige Steuern abführen. Eine Ausnahme gilt für diejenigen, die die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. In diesem Fall erhebt das zuständige Finanzamt keine Steuerforderung. Somit entfallen beispielsweise auch eine monatliche Umsatzsteuervoranmeldung und der Vorsteuerabzug, wenn Sie geschäftliche Einkäufe tätigen. Zudem sind Sie durch die fehlende Umsatzsteuer in der Lage, Ihren Kunden niedrigere Preise anzubieten.

Die Umsatzgrenze der Kleinunternehmerregelung

Die Kleinunternehmerregelung lässt sich anwenden, wenn die damit verbundene Umsatzgrenze eingehalten wird. Dafür gelten zwei Voraussetzungen. Erstens: Der Umsatz lag für das Vorjahr unter 22.000 Euro. Zweitens: Er wird im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht über die Grenze von 50.000 Euro hinausgehen.

Die Kleinunternehmerregelung bedeutet übrigens nicht, dass Sie als Kleinunternehmer steuerfrei sind. Das Finanzamt verzichtet aus Vereinfachungsgründen lediglich darauf, Umsatzsteuer zu erheben.

Möchten Sie die Kleinunternehmerregelung zu Beginn Ihrer Selbstständigkeit erstmals in Anspruch nehmen, schätzen Sie Ihren voraussichtlichen Umsatz. Dieser Schätzwert darf 22.000 Euro nicht übersteigen. Wichtig ist bei dieser Hochrechnung das gesamte Kalenderjahr. Das gilt also auch, wenn Sie Ihre selbstständige Tätigkeit erst im Laufe des Jahres aufnehmen. Einige Beispiele und Praxistipps liefert diese Broschüre der IHK Nürnberg, die natürlich für Gründer in Deutschland gültig ist. Gründen Sie beispielsweise im Juli, dürfte Ihr geschätzter Umsatz bis zum Jahresende bei maximal 11.000 Euro liegen. Denn somit würde Ihr Umsatz auf das Jahr hochgerechnet 22.000 Euro betragen.

Als wären die Umsatzsteuerregeln nicht schon kompliziert genug, gab es im Zuge der Corona-Pandemie einige Änderungen, die Selbstständige bei ihrer Umsatzsteuererklärung berücksichtigen müssen. Kleinunternehmer ohne Umsatzsteuerpflicht sind hiervon natürlich ausgenommen.

Welche Rechtsformen fallen unter die Kleinunternehmerregelung?

Für Ihre Einstufung als Kleinunternehmer sind lediglich die Umsatzgrenzen der Kleinunternehmerregelung relevant. Für welche Rechtsform Sie sich bei Ihrer Selbstständigkeit entscheiden, spielt dabei keine Rolle. So ist es beispielsweise ebenso für Einzelunternehmer wie auch für selbstständige Teams möglich, sich als Kleinunternehmer einstufen zu lassen. Inwiefern die Kleinunternehmerregelung sinnvoll ist, steht auf einem anderen Blatt und hängt vom individuellen Fall ab. Ein Beispiel: Besteht Ihr (angestrebter) Kundenstamm fast ausschließlich aus umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen, lohnt sie eher weniger. Denn diese Unternehmen bekommen die Steuer vom Finanzamt erstattet. Hier bringt es keine Vorteile, mithilfe der Kleinunternehmerregelung auf die Umsatzsteuer zu verzichten.

Achtung! Sobald Ihr Umsatz über die mit der Kleinunternehmerregelung verbundenen Umsatzgrenzen hinausgeht, werden Sie umsatzsteuerpflichtig.

Behalten Sie Ihre Finanzen im Blick und teilen Sie etwaige Änderungen dem Finanzamt mit. Andernfalls kann es die Umsatzsteuer nachträglich einfordern. Auch dann, wenn Sie diese nicht von Ihren Kunden verlangt haben. Im schlimmsten Fall müssen Sie die Forderungen des Finanzamts dann aus eigener Tasche begleichen.

Buchhaltung bei Kleinunternehmern – Rechnungen und Steuern

Selbstständige Kleinunternehmer müssen diesen Status bei Ihren Rechnungen berücksichtigen. Zunächst ist es wichtig, einen entsprechenden Passus für die Kleinunternehmerregelung einzufügen. So weisen Sie auf die Befreiung von der Umsatzsteuer hin. Die Rechnungen müssen auch immer Netto-Beträge ausweisen. Sie enthalten zudem keinen Mehrwertsteuer-Ausweis.

Bei der Steuererklärung machen Selbstständige eine Angabe, dass sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Nehmen Sie erstmalig eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf, reichen Sie einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt ein. Damit beantragen Sie, falls gewünscht, auch gleichzeitig die Anwendung der Kleinunternehmerregelung. Melden Sie ein Gewerbe an, bekommen Sie den Fragebogen automatisch zugeschickt. Bei einer freiberuflichen Tätigkeit müssen Sie selbst aktiv werden.

Achtung! Entscheiden Sie sich dafür, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten, ist diese Entscheidung für einen Zeitraum von fünf Jahren bindend.

Die Vor- und Nachteile der Kleinunternehmerregelung auf einen Blick:

Vorteile

  • keine Umsatzsteuer
  • preisgünstigere Angebote für Ihre Kunden
  • geringerer bürokratischer Aufwand
  • vereinfachte Rechnungen mit Netto-Beträgen

Nachteile

  • kein Vorsteuerabzug = höhere Kosten für eigene Einkäufe, für gekaufte Waren lässt sich keine Umsatzsteuer geltend machen
  • jährliche Überprüfung des Kleinunternehmerstatus, gegebenenfalls Ausschluss bei falsch kalkuliertem Umsatz

Fazit: Kleinunternehmerregelung richtig anwenden

Für viele Selbstständige bedeutet die Anwendung der Kleinunternehmerregelung eine steuerliche und damit auch finanzielle Entlastung. Zudem spart sie einen gewissen Aufwand bei der Buchhaltung. Sie eignet sich aber nicht uneingeschränkt für jeden Unternehmer beziehungsweise Gründer und erfordert große Sorgfalt bei der Kalkulation des Umsatzes. Behalten Sie Ihre Finanzen also gut im Blick, damit Sie darauf vorbereitet sind, umsatzsteuerpflichtig zu werden.

Bildnachweise: © Eigens - stock.adobe.com, © nmann77 - stock.adobe.com

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Über den Autor

Autor
Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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