Die selbständige Nutzbarkeit ist im Wesentlichen ein Abgrenzungskriterium gemäß § 6 Abs. 2a EStG bei den Geringwertigen Wirtschaftsgütern (Anschaffungskosten bis 410 Euro). Zum Thema GWG lesen Sie folgenden Wiki-Eintrag. Falls ein Wirtschaftsgut diese Eigenschaft nicht besitzt, ist es nicht als GWG zu behandeln und muss ggfs. über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (siehe amtliche AfA-Tablle) abgeschrieben werden.
Selbstständige Bewertung
Hingegen ist jedes Wirtschaftsgut, welches einer selbständigen Bewertung fähig ist, also einzeln veräußerbar ist, als eigenes Wirtschaftsgut abzuschreiben. Im Beispiel einer Wechselobjektivkamera ist ein nachträglich gekauftes Objektiv also ein selbstständiges Wirtschaftsgut.
Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.