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Software-Abschreibung bald über 10 Jahre?

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 16. Februar 2022

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

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Die Abschreibung von Anlagegütern ist bekanntlich ein wichtiges Thema. Anders als die kalkulatorische (und gesetzlich vollkommen ungeregelte) Abschreibung dient die steuerliche (bilanzielle) Absetzung für Abnutzung (AfA) ausschließlich der Steuervermeidung.  Sie ist daher Gegenstand intensiver Debatten – und bald möglicherweise einer heftigen Überraschung.

Als steuerpolitische Manövriermasse hat die steuerliche AfA schon jetzt wenig mit der Wirklichkeit z.B. in Gestalt der realen Abschreibungsdauer der Anlagegüter zu tun. Die 2001 zuletzt reformierten AfA-Tabellen weisen durchweg steuerliche Nutzungszeiten auf, die viel länger sind als die tatsächlichen Abnutzungszeiten – von einer Unternehmenspolitik, sich stets mit möglichst neuen Anlageobjekten als Unternehmen auf der Höhe der Zeit zu präsentieren mal ganz zu schweigen. Aber es könnte bald noch viel besser kommen.

Immer mehr Prozesse in der Wirtschaft laufen ausschließlich Softwarebasiert. Während die Nutzungszeiten von PCs, Notebooks und Workstations die einzigen (!) Positionen der umfangreichen AfA-Tabelle sind, die 2001 verkürzt wurden, ist es aber schwer, die Nutzungszeit von Software zu schätzen. Die Rechtsprechung tendiert daher vielfach dazu, die Software zusammen mit der Hardware als Einheit zu betrachten und einheitlich abzuschreiben.

Diese Vorgehensweise ist schon bei Office-Programmen eigentlich nicht haltbar, aber bei u.U. millionenteuren Systemen wie SAP völlig absurd. Sie werden daher auch bislang separat abgeschrieben – oft mit geschätzten Nutzungszeiten. Und da springt der sprichwörtliche Hase im Pfeffer, denn jetzt zeichnet sich eine generelle Neuregelung auf eine AfA-Zeit von zehn Jahren ab. Softwareabschreibung zehn Jahre: ja, das ist ernstgemeint! Zwar hat die Bundesregierung im April erklärt, keine diesbezügliche gesetzliche Regel zu erlassen, aber von der Finanzverwaltung Bremen gibt es gleichwohl schon einen entsprechenden Erlaß. Und ein BMF-Schreiben wird diesen Sommer erwartet – damit hätte die Regierung Wort gehalten, denn das ist ja kein Gesetz.

Es wird aber noch schöner: auch die Bilanzierungspflicht von Kollateralleistungen soll ausgedehnt werden. ERP-Systeme werden nämlich meist im Rohzustand gekauft und dann auf die Bedürfnisse des Nutzers individualisiert – was im Prinzip als Anschaffungskosten zu erfassen wäre, aber faktisch bislang eine Grauzone darstellt. So konnten Schulungsleistungen Dritter im Zusammenhang mit der Softwareeinführung bislang als Aufwendung erfaßt werden – vielleicht nicht mehr lange.

Hier stellt sich auch die Frage des §248 Abs. 2 HGB, der nämlich noch immer die Eigenherstellung immaterieller Vermögensgegenstände mit einem Bilanzierungsverbot belegt und sich insofern von den entsprechenden Bilanzierungspflichten der IFRS unterscheidet. Es besteht die Befürchtung, daß auch hier das Steuerrecht eine Bilanzierungspflicht einführen wird – und sich damit erneut vom Handelsrecht unterscheidet. Einheitsbilanz? Das war einmal!

Quellen: gruenderlexikon.de

Bildnachweise: © Peter de Kievith/Fotolia.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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