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Tipps zur Abschreibung von Hardware und Software

Von Lars E.

Letzte Aktualisierung am: 31. Oktober 2022

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

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Tipps zur Abschreibung von Hardware und Software
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Tipps zur Abschreibung von Hardware und Software

Für digitale Wirtschaftsgüter hat der Gesetzgeber eine Möglichkeit geschaffen, dass Firmen und Unternehmen diese abschreiben dürfen. Unter diese Art Wirtschaftsgüter fallen unter anderem PCs, Hardware, Computer, Drucker und auch die Software, die für das Unternehmen benötigt werden. Seit 2021 sollen Firmen die Möglichkeit haben, diese Wirtschaftsgüter schneller als bislang abzuschreiben. Den Beschluss brachte das Bundesfinanzministerium heraus.

Die Digitalisierung bringt mit sich, dass Computerhard- und Software zum Einsatz kommen. Die Software wird benötigt, um die Daten für das entsprechende Unternehmen einzugeben und auch weiterzuverarbeiten.

Was gilt als Computerhardware?

Als Computerhardware werden Computer jeglicher Art wie Desktop-Computer und Laptop erfasst. Jedoch auch sogenannte Dockingstations, Datenverarbeitungsgeräte, externe Speichergeräte und auch externe Netzteile.

Die letzten 20 Jahre durften diese Dinge lediglich mit einer dreijährigen Abschreibungsdauer vermerkt werden. Doch das Bundesfinanzministerium hat die Zeichen der Zeit erkannt. Der technische Wandel schreitet immer schneller voran.

Die geänderte Abschreibungsdauer von einem Jahr

Die Abschreibungsdauer ist seit 2021 auf ein Jahr verkürzt worden. Somit können Unternehmen nun ihre Anschaffungen im Software- und Hardwarebereich faktisch sofort abschreiben. Bislang galt dies nur für geringwertige Wirtschaftsgüter.

Diese Änderung können Unternehmen einsetzen für die Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 enden. Durch diese Änderung haben Firmen auch die Möglichkeit, bei der Gewinnermittlung nach dem 31. Dezember 2020, Wirtschaftsgüter abzuschreiben, die in früherer Zeit angeschafft wurden und somit jährlich eine bestimmte Summe abgeschrieben wurde.

Info: Auch private Computer und Software, die für die Einkünfteerzielung von dem Arbeitnehmer eingesetzt und verwendet werden, können diese nach der neuen Regelung abschreiben.

Können auch Arbeitnehmer von der neuen Regelung profitieren?

Auch Arbeitnehmer können bei ihren Arbeitsmitteln (Hard- und Software) die kürzere Abschreibungszeit nutzen, insofern diese Mittel beruflich eingesetzt werden. Somit kann der Arbeitnehmer die Anschaffungskosten ab 2021 absetzen und somit Steuern einsparen.

Tipps zur Abschreibung von Hardware und Software
Arbeitnehmer können Soft- und Hardware ebenfalls abschreiben, wenn Sie diese beruflich nutzen.

Müssen alle digitalen Wirtschaftsgüter aus den Vorjahren in 2021 voll abgeschrieben werden?

Unternehmer haben ein Wahlrecht, wie das BMF-Schreiben aufzeigt. Somit kann bei Anschaffungen ab 2021 sowohl die einjährige Nutzungsdauer in Anspruch genommen oder weiterhin die längere Abschreibungsdauer ausgewählt werden. Bei Letzterem werden die Anschaffungskosten über einen längeren Zeitraum geltend gemacht.

Sollte der Unternehmer noch Restbuchwerte aus den Jahren zuvor bis zum 31.12.2020 haben, kann er auch hierbei auswählen, ob er den Wert auf einmal voll abschreiben oder die bislang genutzte Variante weiter nutzen möchte.

Was wird unter dem Begriff „Abschreibung“ verstanden?

Die Abschreibung wird im Rechnungswesen als die „Erfassung und Verrechnung von Wertminderung“ bei den Anlage- oder Umlaufvermögensgegenständen bezeichnet. Diese sind in § 253 des Handelsgesetzbuches (HGB) festgeschrieben. Unabhängig und konstant von Auftrags- oder Beschäftigungslage treten Abschreibungen auf. Somit gehören diese zu den Fixkosten eines Betriebes.

Wann handelt es sich um Abschreibungen?

Wird das Vermögen eines Unternehmens minimiert, wird von einer Abschreibung gesprochen. Diese können auftreten bei Gebäuden, Einrichtungsgegenständen oder auch Werkzeugen. Jedoch kann dies auch immaterielle Betriebsmittel beinhalten.

Achtung: Es ist abhängig von der Art des Wertverlustes, zu welcher Abschreibungsart der jeweilige Bereich oder der entsprechende Gegenstand zugeordnet werden kann.

Abhängig von alledem können unterschiedliche Berechnungsarten angewendet werden.

Welche Abschreibungsarten gibt es?

Es wird generell zwischen drei Abschreibungsarten unterschieden:

  • Zeitproportionale Abschreibung: Für die Höhe der Abschreibung ist ausschließlich die Alterswertminderung ausschlaggebend.
  • Substanzwertabschreibung: Diese Form der Abschreibung kommt zum Einsatz, wenn die Substanz des Wirtschaftsgutes abnimmt, wie beispielsweise bei einem Steinbruch.
  • Leistungsproportionale Abschreibung: Bei dieser Abschreibungsart entscheidet allein die verrichtete Leistung des Gegenstandes, in welcher Höhe die Abschreibung stattfindet (Betriebsstunden oder zurückgelegte Strecke).

Welche Abschreibungsmethoden gibt es?

Die Abschreibungsmethode stellt den exakten Werteverfall dar. Dabei wird in sechs verschiedene Methoden eingeteilt.

  • Lineare Abschreibung: Bei dieser Methode wird über die gesamte Nutzungsdauer jährlich die gleiche Summe abgeschrieben, bis das Wirtschaftsgut schlussendlich das Ende der Nutzungsdauer erreicht hat.
  • Arithmetisch – degressive Abschreibung: Von Jahr zu Jahr wird bei dieser Variante ein sinkender Betrag abgeschrieben. Am Ende der Nutzungsdauer ist das Wirtschaftsgut somit vollständig abgeschrieben.
  • Geometrisch – degressive Abschreibung: Das Wirtschaftsgut wird jährlich mit dem gleichen Prozentsatz abgeschrieben. Bei dieser Variante kann der Unternehmer auch zur linearen Abschreibung wechseln, da bei dieser Variante kein Restwert von null zu erreichen ist.
  • Progressive Abschreibung: Der Abschreibungsbetrag steigt bei dieser Abschreibungsmethode im Laufe der Zeit. Beispielsweise bei Plantagen wird diese Variante gern genutzt.
  • Gebrochene Abschreibung: Bei dieser Variante wird beim Wirtschaftsgut zwischen einem zeitlichen und gebrauchsbedingten Verschleiß unterschieden. Gerade bei Firmenwagen wird diese Version gern genutzt, denn schon die Zeit sorgt für eine Wertminderung. Die Nutzung sorgt für einen weiteren Verlust.
  • Leistungsabschreibung: Aus dem tatsächlichen Nutzen des Wirtschaftsgutes ergibt sich bei dieser Variante die Abschreibungssumme. Somit müssen Maschinen beispielsweise eine bestimmte Anzahl an Betriebsstunden über ihre Nutzungsdauer erreichen, damit sie vollständig abgeschrieben werden können. Die geleisteten Stunden werden dann am Jahresende zusammengerechnet. Die Abschreibung wird dann anteilig vorgenommen.

Fazit

Die geänderte Abschreibungszeit bei digitalen Wirtschaftsgütern ist für viele Unternehmer ein längst fälliger Schritt gewesen, da durch den Wandel der Zeit diese viel schneller abnutzen als zuvor. Viele Unternehmer sind dankbar, um diesen Schritt.

Bildnachweise: © vegefox.com – stock.adobe.com, © Moon Safari – stock.adobe.com

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Über den Autor

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Lars E.

Lars schloss 2015 sein Studium in Betriebswirtschaftslehre ab. Anschließend absolvierte er ein Volontariat in einer kleinen Kölner Redaktion. Seit 2017 ist er fester Bestandteil des Redaktionsteams von betriebsausgabe.de. Hier kann er sein fachliches Wissen mit dem Anspruch, verständliche Texte rund ums Steuerrecht zu schreiben, miteinander kombinieren.

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