In einem jüngst veröffentlichten Urteil klärte das Kölner Finanzgericht, dass eine Absetzbarkeit einer Spende an Papst Benedikt XVI. nicht in Frage käme. Pech für den Steuerberater aus Köln, der 50.000 Euro gespendet hatte.
Kein Sitz in Deutschland
Das Finanzamt war der Auffassung, dass das Geld dem Vatikanstaat zugeflossen war, nicht jedoch der katholischen Kirche Deutschland. Der Fall landete vor dem 13. Senat des Finanzgerichts Köln, nachdem der Steuerberater Klage erhoben hatte. Doch auch die Richter folgten der Auffassung des Finanzamts und wiesen die Klage ab (Urteil vom 15. Januar 2014, 13 K 3735/10). Die Richter konnten der Argumentation des Klägers, dass eigentlich eine deutsche Untergliederung des gesamten Konstrukts „katholische Kirche“ Spendenempfänger war, nicht folgen.
Voraussetzungen für Spende ins Ausland
Für Spenden, die ins Ausland gehen, gibt es strenge Voraussetzungen, damit anschließend eine steuerliche Abziehbarkeit bestehen kann. Entscheidend hierfür ist, dass es sich beim Empfänger der Spende um eine juristische Person des Öffentlichen Rechts handelt. Alternativ kommen auch öffentliche Dienststellen in Fragen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn diese in einem EU-Mitgliedsstaat oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums angesiedelt ist, wie die Richter klar stellten. Diese Voraussetzung sahen die Richter im vorliegenden Fall allerdings nicht als gegeben an: Der Steuerberater hatte ja seine Spende direkt an den Papst getätigt, nicht jedoch an den Heiligen Stuhl, den Vatikanstaat oder die katholische Weltkirche, die als Empfänger in Frage gekommen wären. Der Vatikan liegt zwar mitten in Italien und damit in der EU, ist aber kein Mitgliedsstaat. Auch eine Zugehörigkeit zum EWR verneinten die Richter. Deshalb musste die Klage abgewiesen werden. Wie man Spenden als Betriebsausgabe absetzen kann, beispielsweise Geldspenden an die Opfer von Naturkatastrophen oder auch Sachspenden, hat betriebsausgabe.de bereits zu einem früheren Zeitpunkt geklärt.,
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