Unter den Lohnnebenkosten sind alle Ausgaben zu verstehen, welche zusätzlich zum Lohn bei der Arbeit anfallen. Welche Kosten das genau sind, können Sie hier nachlesen.
Die Lohnnebenkosten muss der Arbeitgeber zahlen. Die Abgaben zur Sozialversicherung sind prozentual aufgeteilt, wobei der Arbeitgeber diese zusätzlich zahlt und dem Arbeitnehmer diese vom Lohn abgezogen werden. Wie hoch der jeweilige Anteil derzeit ist, zeigt unsere Tabelle hier.
Ja, Arbeitgeber und unter Umständen auch angestellte Arbeitnehmer, können Lohnnebenkosten von der Steuer absetzen. Was hierbei zu beachten ist, erläutert der Ratgeber zum Thema hier genauer.
Inhalt
Was ist unter Lohnnebenkosten zu verstehen?
Der Begriff „Lohnnebenkosten“ gibt eine Definition von sich aus her. Er sagt bereits aus, worum es geht. So werden alle Kosten bezeichnet, welche neben dem Lohn durch die Arbeit entstehen. Es sind also indirekte Arbeitskosten, die oft auch als Personalzusatzkosten bezeichnet werden.
Gesetzliche Lohnnebenkosten sind vom Arbeitgeber zu zahlen. Den größten Teil dieser stellen die Sozialversicherungsbeiträge dar. Werden also Mitarbeiter sozialversicherungspflichtig eingestellt, fallen für den Arbeitgeber diese Lohnnebenkosten an.
Die Höhe der Lohnnebenkosten wird in Prozent vom Bruttolohn des Arbeitnehmers berechnet. Da es sich beim Großteil der Beiträge um Pflichtabgaben handelt, fallen die Lohnnebenkosten für alle Arbeitgeber an, die Arbeitnehmer in sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen beschäftigen.
Wie sind die Lohnnebenkosten in Deutschland zusammengesetzt?
Die Lohnnebenkosten setzen sich, wie bereits erwähnt, aus verschiedenen Positionen zusammen. Sie werden dem Arbeitnehmer nicht mittels Gehaltsabrechnung mitgeteilt, sondern laufen in der Regel intern über die Buchhaltung des Unternehmens. Üblicherweise sind diese dort zum Beispiel als Beiträge für die Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung aufgeführt. Die Lohnnebenkosten können neben den Sozialversicherungsbeiträgen noch weitere Positionen enthalten.
Per Definition sind Lohnnebenkosten üblicherweise wie folgt zusammengesetzt:
- Sozialversicherungsbeiträge, anteilig durch den Arbeitgeber zu zahlen (Kranken-, Pflege-, Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung)
- Kosten für Aus- und Weiterbildung (beruflich)
- Kosten für Berufs- und Schutzkleidung
- Gehaltszuschüsse oder Sonderzahlungen durch den Arbeitgeber
- Sonstige Kosten wie für Umzüge, für Anwerbung neuer Mitarbeiter
- Anfallende Steuern auf Löhne, Gehälter oder Angestelltenzahl
Punkt 1 muss immer entrichtet werden, da es sich wie erwähnt um Pflichtabgaben handelt. Die Punkte 2 bis 6 können jedoch entfallen, wenn solche Kosten nicht vorliegen bzw. nicht anfallen. Somit kann der Arbeitgeberanteil, was die Lohnnebenkosten betrifft, durchaus unterschiedlich hoch ausfallen.
Die Sozialabgaben bei den Lohnnebenkosten werden sowohl der Arbeitgeberanteil als auch die Arbeitnehmerbeteiligung vom Arbeitgeber jeden Monat an die zuständige Stelle überwiesen. Diese leitet dann die anteiligen Beträge an die Sozialversicherungsträger weiter.
Einzig der Unfallversicherungsbeitrag wird vom Arbeitgeber direkt an den Versicherungsträger gezahlt. Arbeitnehmer sind an diesem Beitrag in der Regel nicht beteiligt.
Lohnnebenkostenberechnung: Wer muss welche Anteile zahlen?
Die Lohnnebenkosten berechnen sich, wie zuvor beschrieben, aus verschiedenen Positionen. Arbeitgeber bezahlen diese Abgaben zusätzlich zum Lohn. Das betrifft auch die Sozialabgaben. Der Anteil des Arbeitnehmers wird von dessen Lohn abgezogen.
Derzeit beträgt der Arbeitgeberanteil an den Sozialabgaben etwa 21 % des Arbeitnehmerbruttolohns. Wie viel zu zahlen ist, wird durch prozentuale Anteile an der Höhe des Bruttoeinkommens errechnet. Für diese Beträge gibt es eine festgelegte Grenze, sodass sich diese nicht willkürlich erhöhen können.
In der Regel werden die Sozialversicherungsbeiträge bei den Lohnnebenkosten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Hälfte aufgeteilt. Die Höhe der Lohnnebenkosten variiert dabei, da die Beiträge zur Sozialversicherung an die Kostenentwicklung des Arbeitsmarktes angepasst werden.
In der nachfolgenden Tabelle haben wir eine Übersicht zu den derzeitig gültigen prozentualen Anteilen bei den Sozialversicherungsabgaben erstellt. Die hier dargestellten Angaben geben den Stand vom Januar 2019 wieder:
Lohn- nebenkosten- position | Anteil Arbeit- geber | Anteil Arbeit- nehmer |
---|---|---|
Renten- versicherung | 9,3 % | 9,3 % |
Gesetzliche Kranken- versicherung | 7,3 % | 7,3 % |
Gesetzliche Kranken- versicherung ermäßigt | 7,0 % | 7,0 % |
Pflege- versicherung | 1,525 % | 1,525 % |
Arbeitslosen- versicherung | 1,25 % | 1,25 % |
Gesetzliche Unfall- versicherung | 1,6 % | - |
Bei der Berechnung der Lohnnebenkosten spielt es auch eine Rolle, dass alle Abgaben in diesem Zusammenhang mit demselben Steuersatz belastet werden. Das hat zur Folge, dass niedrigere Löhne in Prozent gesehen stärker durch die Nebenkosten belastet werden als höhere.
Lohnnebenkosten: Die Höhe hat Einfluss auf die Zahl der Beschäftigten
Grundsätzlich gilt, dass je mehr Arbeitnehmer in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis beschäftigt sind, desto höher fallen die Nebenkosten beim Lohn für das Unternehmen bzw. den Betrieb aus. Ist also bei den Lohnnebenkosten der Prozentsatz für Arbeitgeber niedriger, kann das durchaus einen positiven Einfluss auf die Anzahl der versicherungspflichtig Beschäftigten haben.
Aber Achtung: Die Sozialversicherungsabgaben sind üblicherweise auch von der Nachfrage der Leistungen abhängig und können sich entsprechend ändern. Gibt es mehr Menschen, die Unterstützung der Pflegeversicherung erhalten, erhöht sich der Beitrag zu dieser. So kann die Senkung der Lohnnebenkosten auch dazu führen, dass Sozialleistungen eingeschränkt werden. Das hat dann wiederum Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt bzw. die wirtschaftliche Gesamtlage.
Um die Lohnnebenkosten für Arbeitgeber (auch in Prozent) und Arbeitnehmer zu senken, wurden im Zuge der Agenda 2010 die sogenannten Mini- und Midijobs eingeführt. Die Lohnnebenkosten beim Minijob trägt der Arbeitgeber. Hier fallen pauschale Beträge zu den Sozialversicherungen an, die jedoch geringer ausfallen als bei einem Beschäftigten mit einer Vollzeitstelle. Wichtig ist, dass es bei einem Minijob bei den Lohnnebenkosten darauf ankommt, ob der Arbeitnehmer gewerblich oder privat angestellt ist. Handelt es sich zum Beispiel um eine Haushaltshilfe in einem privaten Haushalt, sinken die Lohnnebenkosten hier nochmals im Vergleich zu einem Vollzeitangestellten.
Sind die Lohnnebenkosten steuerlich absetzbar?
Lohnnebenkosten gehören neben Gehältern zu den Aufwendungen, die als Unternehmer in der Steuererklärung abgesetzt werden können. Die Lohnnebenkosten zählen also zu den Betriebsausgaben, welche das Finanzamt als Abschreibung anerkennen kann. Je nachdem um welche Art von Angestellten es sich handelt, kann diese Option genutzt werden.
Auch fest angestellte Arbeitnehmer, die Handwerker in der selbstbewohnten Wohnung oder im eigenen Haus beschäftigen, können unter Umständen die anfallenden Lohn- und Lohnnebenkosten steuerlich absetzen. Die Arbeiten, für welche solch eine Abschreibung möglich ist, sind jedoch definiert und werden in der Regel durch das Finanzamt geprüft.
So können beispielsweise Modernisierungsarbeiten, Abflussreinigungen, das Aufstellen von Baugerüsten, Zäunen oder Mauern sowie auch Dacharbeiten oder Graffiti-Entfernungen zu den absetzbaren Arbeiten zählen. Arbeitnehmer, die Handwerker zu Hause beschäftigen, sollten sich ausführlich bei einem Steuerberater informieren oder sich auch ans Finanzamt wenden.
Wichtig ist auch, dass es eine Obergrenze gibt. Üblicherweise werden nur Kosten bis zu dieser vom Finanzamt akzeptiert. Nur 20 Prozent der jährlichen anfallenden Beträge können dann abgesetzt werden. Maximal sind jedoch nur bis zu 1.200 Euro möglich.
Bildnachweise: © Gina Sanders – stock.adobe.com, © vectorfusionart – stock.adobe.com, © veerapong – stock.adobe.com, © makibestphoto – stock.adobe.com, © Monkey Business – stock.adobe.com